Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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Wirtschaftlichkeit der Mittel und Gegenstände periodisch überprüft werden (Art. 32 Abs. 2 KVG).

Die Aufnahme von neuen MiGeL-Positionen erfolgt in der Regel auf Antrag durch interessierte Personen oder Institutionen. Die Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) prüft die Anträge und gibt zuhanden des EDI Empfehlungen ab, wobei dieses abschliessend über Aufnahme sowie den Höchstvergütungsbetrag entscheidet.

2.1.2 Die Vergütungsregelung und die Festsetzung der Höchstvergütungsbeträge

Damit Mittel und Gegenstände über die OKP abgerechnet werden können, müssen sie der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen (Art. 23 und 24 KLV) und gemäss Heilmittelgesetz6 sowie Medizinprodukteverordnung7 auf dem Schweizer Markt zugelassen sein. Das Produkt muss überdies von einem Arzt oder einem Chiropraktor verordnet und bei einer zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.

Der HVB entspricht dem Maximalbetrag, den die Versicherer vergüten. Der tatsächliche Publikumspreis eines Produktes kann unter oder über diesem Betrag liegen. Entscheiden sich Versicherte für ein teureres Produkt, müssen sie die Differenz zwischen HVB und bezahltem Preis übernehmen (Art. 24 Abs. 2 KLV). Mittel und Gegenstände sind nach geltendem Recht nicht dem Tarifschutz (Art. 44 Abs. 1 KVG) unterstellt.

Bei der Festsetzung des HVB achtet das EDI darauf, dass im Rahmen des HVB Produkte erhältlich sind, bei denen für die Versicherten keine Mehrkosten entstehen. Neben den Herstellungskosten umfasst der HVB Labeling-, Lager-, Transport- und Vertriebskosten. Bei komplexeren Produkten können weitere Kostenanteile in den HVB einbezogen werden, etwa für die individuelle Anpassung des Produkts, Notfall- und Vorhalteleistungen, Unterhaltskosten Verbrauchsmaterial, oder die Instruktion und Betreuung der Versicherten.

Der HVB wird je nach Produktetyp unterschiedlich ermittelt. Bei international gehandelten Mittel und Gegenständen ist in erster Linie der Median der Schweizer Publikumspreise massgebend. Grundsätzlich darf der HVB aber nicht höher als der Auslandpreisvergleich angesetzt werden. Dieser berechnet sich aus dem Median der mehrwertsteuerbereinigten Auslandpreise, zuzüglich einer Kostenkorrektur für Vertrieb und Abgabe in der Schweiz. Aktuell beträgt diese Korrektur 20 Prozent. Nicht angewendet wird der Auslandpreisvergleich hingegen bei MiGeL-Positionen, die auf Mass hergestellte Produkte beinhalten oder zu einem wesentlichen Anteil aus Dienstleistungen bestehen, die in der Schweiz erbracht werden.

6 HMG; SR 812.21

7 MepV; SR 812.213