Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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2.1.3 Abgabestellen

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen abgeschlossen hat, darf zulasten des Versicherers tätig sein (Art. 55 KVV). Versicherer können somit Abgabestellen von der Vergütung ausschliessen. Trotz fehlendem Vertragszwang müssen die Versicherer allerdings den Zugang ihrer Versicherten zu den Pflichtleistungen in der MiGeL gewährleisten. Als Abgabestellen kommen Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG oder Stellen, die ausschliesslich Leistungen gemäss Mi-GeL erbringen, in Frage.

2.2 Diskussionen um die Mittel- und Gegenständeliste

Ende 2005 wurden zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht, die einen Systemwechsel bei der Vergütung von Mitteln und Gegenständen forderten. Mit der Motion 05.3522 verlangte Nationalrätin Bea Heim (SP, SO), dass Krankenversicherer und Abgabestellen im Bereich der Mittel und Gegenstände genehmigungspflichtige Tarifverträge aushandeln sollen. Nationalrätin Ruth Humbel (CVP, AG) forderte mit der Motion 05.3523 ebenfalls, dass MiGeL-Preise mittels Verträgen zwischen Versicherern und Abgabestellen geregelt werden sollen. Beide Vorstösse wurden in den eidgenössischen Räten ohne Gegenantrag angenommen. Der Ständerat präzisierte jeweils, dass die Tarifverträge dem Kartellgesetz8 unterstellt werden sollen, da sonst Preisabsprachen drohen. Die Motionen wurden bis heute nicht umgesetzt. 2015 nahm das BAG zwar eine tiefgreifende Revision der MiGeL an die Hand (vgl. Kapitel 2.3). Die Arbeiten beschränken sich aber auf die Optimierung des gegenwärtigen Systems. Ein gänzlich neues, wettbewerbsorientiertes System, wie es von den eidgenössischen Räten gefordert wurde, lehnt der Bundesrat aber weiterhin ab.

Seit der Überweisung der Motionen stand die MiGeL immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Verschiedene Medien berichteten, dass die HVB einiger Mittel und Gegenstände im Vergleich zum Ausland zu hoch angesetzt waren.9 Auch der Preisüberwacher nahm sich der Thematik an. In mehreren Berichten kritisierte er die Preisfestsetzung von Kompressionsstrümpfen, Insulinpumpen, Atemtherapiegeräten sowie Hörgeräten und verlangte Anpassungen.10 Im Februar 2012 und im März 2016 formulierte der Preisüberwacher überdies Empfehlungen zuhanden des EDI. In diesen forderte er unter anderem eine jährliche Überprüfung aller MiGeL-Positionen und die konsequente Anwendung des Auslandpreisvergleichs.11

8 KG, SR 251

9 Vgl. «Gesundheitskosten: Fantasiepreise für Medizinalgeräte». In: Kassensturz, SRF, 20. September 2009; «Überteuerte Medizinalgeräte: Amtlich bewilligte Abzocke». In: Kassensturz, SRF, 1. März 2016; «Appareils médicaux hors de prix». In: Le Nouvelliste, 18. Dezember 2017; «Schweizer Patienten zahlen Fantasiepreise». In: Saldo, 7. März 2018.

10 Berichte auf der Internetseite des Preisüberwachers abrufbar: www.preisueberwacher.admin.ch > Themen > Gesundheitswesen > Medizinische Hilfsmittel > Studien.

11 Vgl. www.preisueberwacher.admin.ch > Themen > Gesundheitswesen > Medizinische Hilfsmittel > Empfehlungen.