Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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sowie die dort zu beziehenden Mittel und Gegenstände, den Versicherten zugänglich machen. Dies betrifft auch allfällige Änderungen des Bestandes der Abgabestellen. Dieser Zugang soll allen Versicherten möglich sein, nicht nur denjenigen die beim jeweiligen Versicherer versichert sind.

Abs. 2

Die Versicherten müssen wissen, welche Abgabestellen für welche Mittel und Gegenstände bei den verschiedenen Versicherern zulasten der OKP zugelassen sind, damit sie auf dieser Grundlage den Versicherer wählen können. Die Versicherer müssen deshalb jede Änderung der Liste veröffentlichen. Ausserdem müssen die Versicherten jederzeit in die aktualisierte Liste Einsicht nehmen können.

Abs. 3

Um die Versicherten davor zu schützen, dass sie Rechnungen aus der eigenen Tasche bezahlen müssen, wenn sie eine Abgabestelle aufsuchen, die von ihrem Versicherer nicht zugelassen ist, müssen die Abgabestellen explizit verpflichtet werden, die Versicherten vor der Abgabe der Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, darüber aufzuklären, falls sie in Bezug auf den Versicherer dieser Person wegen eines fehlenden Abgabevertrages nach Artikel 52b E-KVG keine Leistungen zulasten der OKP erbringen dürfen. Verletzt ein Leistungserbringer diese Informationspflicht, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung der Leistungen nach KVG, da er keinen Vertrag mit dem Versicherer nachweisen kann.

Art. 52d Kantonale Kontrollstelle

Abs. 1

Für die Gewährleistung der Versorgung mit medizinisch notwendigen und leistungspflichtigen Mitteln und Gegenständen ist eine kantonale Kontrollstelle notwendig, welche auf Meldung eines Versicherten beziehungsweise eines Leistungserbringers nach Artikel 37a beurteilt, ob ein Versicherer eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung auf dem jeweiligen Gebiet sicherstellt.

Abs. 2

Auf Verlangen muss der Versicherer der Kontrollstelle eine Liste der zugelassenen Abgabestellen und die pro Abgabestelle vergüteten der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie die vertraglichen Regelungen bekanntgeben. Stellt die Kontrollstelle eine Unterversorgung bei der Abgabe von Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung und Behandlung dienen, fest, hat die Kantonsregierung die Massnahmen nach Artikel 45 E-KVG einzuleiten.

Übergangsbestimmungen

Sämtliche Abgabestellen, die beim Inkrafttreten dieser Änderung zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, gelten während einer Übergangsphase von drei Jahren auch ohne den Nachweis eines Abgabevertrages nach Artikel 52b als zugelassen. Die Versicherer sind in diesem Zeitraum zur Übernahme der erbrachten Leistungen verpflichtet.