Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Das Verfahren zur Festlegung der Leistungspflicht in der KLV kann nicht schlanker als bisher (mit Auslandpreisvergleichen, Kostenplausibilisierung, Betrachtung der Kostenauswirkungen und Kosten-Nutzen-Verhältnis) durchgeführt werden, da der Bund für sämtliche Markenprodukte die Wirtschaftlichkeit ebenfalls prüfen und diesbezüglich Preisvergleiche im In- und Ausland sowie das Verhältnis von Nutzen und Kosten berücksichtigen muss.

Weiter kann die Erweiterung des Geltungsbereiches von Artikel 44 E-KVG dazu führen, dass differenziertere Betrachtungen der Leistungspflicht von insbesondere teureren Produkten innerhalb einer bestehenden Produktegruppe notwendig werden, respektive wenn Verdacht besteht, dass das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 32 Absatz 1 KVG bei diesen nicht gewährleistet ist. Dies führt zu Mehraufwand gegenüber der heutigen Regelung.

5.2 Vollzugstauglichkeit

Die MiGeL umfasst schätzungsweise 10'000 bis 20'000 Markenprodukte. Angesichts der rund 600 MiGeL-Positionen fallen auf eine einzelne Position unterschiedlich viele Markenprodukte mit einer teilweise grossen Preisspanne. Da in der bisher geltenden Regelung der HVB in der MiGeL grundsätzlich nach dem Median der Preise festgelegt wird und somit die Kosten eines Teils der Produkte nicht vollumfänglich durch die OKP gedeckt sind, erfordert die Erweiterung des Geltungsbereiches von Artikel 44 E-KVG sowie die Anforderung der betriebswirtschaftlichen Bemessung der zu vergütenden Preise eine höhere Differenzierung der Produktegruppen in den Abgabeverträgen als bisher in der MiGeL. Unter Beachtung der kartellrechtlichen Aspekte, wonach beispielsweise Verbandsverträge als Wettbewerbsabreden nach Artikel 4 Absatz 1 KG qualifiziert werden könnten, wird bei einer Vertragslösung für sämtliche Abgabestellen die Anzahl der erforderlichen Abgabeverträge auf mehrere hundert geschätzt.

Die Einführung der alleinigen Vertragslösung erfordert von den Versicherern neue fachliche sowie betriebswirtschaftliche und gesundheitsökonomische Kenntnisse im Bereich der Mittel und Gegenstände. Den Versicherern kommen damit wesentliche Zusatzaufgaben zu, auch was die Veränderungen im Markt der Mittel und Gegenständen betrifft, welche in den Abgabeverträgen fortlaufend nachzuvollziehen sind. Dieses breite Aufgabenspektrum bedeutet einen administrativen Mehraufwand und zusätzliche Verwaltungskosten für die Krankenversicherer. Genau abschätzen lassen sich diese zusätzlichen Kosten zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht.

Ob diese Kosten mit dem verstärkten Wettbewerb im Bereich der Abgabe von Mitteln und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, kompensiert werden können, hängt auch davon ab, ob in diesem Bereich eine Unter- beziehungsweise Überversorgung herrscht. Bei einer Überversorgung ist die Anzahl der