Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

cherten mit Produkten hinreichend sichergestellt ist. Insgesamt würde das neue Modell einen grossen Mehraufwand bedeuten.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 37a Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung

oder Behandlung dienen

Die Zulassung der Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, wird neu nicht nur auf Stufe KVV, sondern zusätzlich auf Gesetzesebene geregelt. Hierbei gilt, dass Abgabestellen in Bezug auf einen Versicherer zur Tätigkeit zulasten der OKP nur zugelassen sind, wenn sie mit diesem Versicherer einen Abgabevertrag nach Artikel 52b E-KVG abgeschlossen haben oder wenn sie zur Leistungserbringung durch eine Massnahme des Kantons gestützt auf Artikel 45 E-KVG verpflichtet sind. Die Zulassung der Abgabestellen ist keine absolute, sondern gilt nur im Verhältnis mit demjenigen Versicherer, mit welchem die Abgabestelle einen Vertrag nach Artikel 52b E-KVG abgeschlossen hat. Für die Versicherten bedeutet dies, dass der Versicherer nur diejenigen Kosten für Leistungen übernimmt, deren Preise in einem Vertrag mit einer Abgabestelle ausgehandelt wurden. Wählt die versicherte Person hingegen einen von ihrem Versicherer nicht zugelassenen Leistungserbringer, muss der Versicherer die Kosten nicht übernehmen.

Art. 38 erster Satz

Die Zulassungsvoraussetzungen der Abgabestellen für Mittel und Gegenstände werden neu auf Stufe Gesetz separat festgelegt. Die Aufzählung der Leistungserbringer, deren Zulassung der Bundesrat regelt, ist dahingehend anzupassen, dass die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände nicht mehr eingeschlossen sind.

Art. 44 Abs. 1

Die bisherige Bestimmung des Tarifschutzes, wonach sich Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten müssen und für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen, wird im Sinne der Förderung des Wettbewerbs unter Leistungserbringern insofern präzisiert, dass höchstens diejenigen Tarife und Preise vergütet werden, welche die Tarifpartner ausgehandelt haben beziehungsweise die behördlich festgelegt wurden. Zugleich sollen stets tiefere Vergütungen als die vereinbarten beziehungsweise behördlich festgesetzten Tarife und Preise möglich sein, womit ein zusätzliches Wettbewerbselement eingeführt wird. Nach Artikel 52 Absatz 3 KVG gilt diese Regelung bereits heute explizit für Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände.

Mit der Neuformulierung von Artikel 44 ist ein Zweifaches zu beachten: Einerseits wird der Geltungsbereich von Artikel 44 in Zukunft auch auf Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen, ausgedehnt, was bisher nicht der Fall war (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 KVG). Andererseits betrifft die Neuformulie-