Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten
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2 Ausgangslage
2.1 Geltende Regelung
Mittel und Gegenstände, die auf ärztliche Anordnung abgegeben und bei der Untersuchung oder Behandlung einer Krankheit eingesetzt werden, gehören gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung2 zu den Pflichtleistungen der OKP (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Dem EDI fällt die Aufgabe zu, genauere Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütungen zu erlassen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG). In Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19953 publiziert das Departement seit 1996 die MiGeL. Weitere Bestimmungen finden sich in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung4.
Die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände werden von den Versicherten direkt oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen angewendet (Art. 20 KLV). Andere Medizinprodukte, wie beispielsweise Implantate und Herzschrittmacher sind nicht aufgeführt. Die MiGeL enthält auch keine wirkstoffhaltigen Arzneimittel oder Hilfsmittel, die nicht der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 20a Abs. 2 KLV). Mittel und Gegenstände, die im Rahmen einer medizinischen oder pflegerischen Behandlung von einer Fachperson angewendet werden, sind nicht im Geltungsbereich der MiGeL und werden über die Bestimmungen in den jeweiligen Tarifverträgen abgegolten.5
2.1.1 Die Mittel- und Gegenständeliste
Die MiGeL teilt die Produkte nach Funktion in rund 600 Positionen auf. Die Liste enthält eine allgemeine Beschreibung jeder Produktegruppe; auf die Nennung einzelner Markennamen wird hingegen verzichtet. Aufgrund dieser Struktur fallen meist mehrere Markenprodukte unter eine MiGeL-Position (aktuell können schätzungsweise 10'000 bis 20’000 Markenprodukte über die MiGeL abgerechnet werden). Jede Position führt einen maximalen Vergütungsbetrag für das Produkt, den HVB, auf. Möglich sind Miete (z.B. Miete pro Tag), Kauf (z.B. pro Stück), oder Pauschalpreise (pro Jahr pro rata).
Mittel und Gegenstände der MiGeL müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, wobei die Wirksamkeit mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Art. 32 Abs. 1 KVG). Ferner müssen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
2 KVG; SR 832.10
3 KLV; SR 832.112.31
4 KVV; SR 832.102
5 Vgl. hierzu die Urteile C-3322/2015 und C-1970/2015 des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vergütung von Pflegematerialien wurde in den Vorstössen von Ständerat Pirmin Bischof (18.3425 s Mo, «Die sprunghafte Mehrbelastung der Kantone, Gemeinden und Spitex-Organisationen beseitigen. Die Kosten für das Pflegematerial anpassen», zurückgezogen) und der SGK-N (18.3710 n Mo. «MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen», angenommen) aufgegriffen.