Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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indessen dann eingeschränkt, wenn dies für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Versicherten notwendig ist. Das heisst, eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen Mitteln und Gegenständen muss im jeweiligen Kanton gewährleistet sein.

Zudem ist es angebracht, einen generellen Vorbehalt auszusprechen und die Abgabestellen und die Versicherer daran zu erinnern, dass sie an die Bestimmungen des KG gebunden sind und dass sie ihre Tätigkeiten nur im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes ausüben können. Dies bedeutet, dass Verhandlungen über Abgabeverträge, welche beispielsweise zwischen Verbänden oder grossen Gruppen von Abgabestellen und/oder Versicherern geführt werden, als Wettbewerbsabreden nach Artikel 4 Absatz 1 KG qualifiziert werden und kartellrechtlich problematisch sein könnten, da allenfalls Preise für die Berechnung der Vergütung von Mitteln und Gegenstände vereinbart werden (Art. 52b Abs. 2 E-KVG). Ohne Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Artikel 5 Absatz 2 KG könnten solche Abgabeverträge als verboten deklariert und mit Sanktionen begleitet werden. Die Senkung allfälliger bürokratischen beziehungsweise administrativen Kosten der Verhandlungen auf Verbandsstufe kann hierbei nicht als Effizienzgrund im Sinne des Kartellgesetzes geltend gemacht werden.

Kartellrechtlich nicht unproblematisch können auch Verhandlungen über Abgabeverträge von kleineren Gruppen, welche z.B. von kleinen und mittleren Unternehmen seitens der Versicherer oder Abgabestellen gebildet werden, sein. Diese sind im Einzelfall zu beurteilen. Für die betroffenen Unternehmen, welche hierbei stets unabhängig bleiben müssen, sind die folgenden Kooperationen eine erste Orientierungshilfe:

- Versicherer können Einkaufsgemeinschaften bilden, ohne das Kartellgesetz zu verletzen, wenn die Gruppierung erlaubt, bessere Einkaufskonditionen zu erreichen, die ohne die Gruppierung nicht möglich gewesen wären (z.B. Mengenrabatte). Die erwirtschafteten Vorteile wären jedoch grundsätzlich den Versicherten weiterzuleiten.

- Abgabestellen können Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn sie in einem konkreten Fall bei einer allfälligen Ausschreibung eines oder mehreren Versicherern für die Belieferung von Mittel- und Gegenstände getrennt nicht in der Lage wären, eine Offerte einzureichen (z.B. zu kleiner Sortiment von Produkten und/oder zu wenige Menge eines Produktes).

Je grösser jedoch die Gruppe ist und je unbegründeter das Vorbringen für deren Bildung sind, desto höher ist das Risiko einer Kartellrechtsverletzung.

Art. 52c Information der Versicherten im Zusammenhang mit der Abgabe

von Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder

Behandlung dienen

Abs. 1

Damit die Versicherten wissen, bei welchen Abgabestellen ihr Bezug von Mitteln und Gegenstände von ihrem Versicherer vergütet wird, sollen die Versicherer die Liste derjenigen Abgabestellen, mit denen sie einen Vertrag abgeschlossen haben,