Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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Gegenständen feststellen, könnten sie dies einer kantonalen Stelle melden. Ist die Versorgung qualitativ ungenügend und nicht zweckmässig, kann die Kantonsregierung befristete Massnahmen ergreifen um die Versorgung sicherzustellen.

Die Kommission will verschiedene gut funktionierende Elemente des Systems beibehalten: So soll das EDI weiterhin auf Antrag die leistungspflichtigen Mittel und Gegenstände definieren und periodisch die Liste überprüfen. Wie heute sollen Abgabestellen zugelassen sein, wenn sie mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen abschliessen. Ebenfalls beibehalten will die Kommission die Vertragsfreiheit, sofern die Versorgungssicherheit gewährleistetet ist. Diese ist, so die Kommission, unverzichtbarer Bestandteil einer wettbewerbsorientierten Lösung.

Mit der Vorlage will die Kommission bestehende Mängel des aktuellen Systems mit HVB beseitigen. Aktuell müssen Versicherer selbst dann teure Produkte vergüten, wenn konkurrierende Anbieter günstigere Preise anbieten. Zwar können Versicherer im Rahmen der geltenden Gesetzgebung Verträge über günstige Preisen abschliessen. Um andere, teurere Abgabestellen von der Vergütung auszuschliessen, müssen Versicherer jedoch mit den Verträgen eine flächendeckende Versorgung sicherstellen. Hinzu kommt, dass unter dem geltenden Recht abgeschlossene Verträge genereller Natur sein können und keine Preise enthalten müssen. Ein solches System, so die Kommission, bietet für Anbieter kaum Anreize, tiefe Preise auszuhandeln. Der fehlende Wettbewerb zwischen den Anbietern zeige sich gemäss der Kommission darin, dass die in der MiGeL festgesetzten HVB faktisch effektive Preise sind.

Die Kommission ist überzeugt, dass das vorgeschlagene, wettbewerbsorientierte System diese bestehenden Fehlanreize beseitigt und sich damit kostendämpfend auf die OKP auswirkt.

3.1.1 Abgabeverträge

Durch den Systemwechsel setzt das EDI keine HVB mehr fest. Sämtliche zulasten der OKP verrechenbaren Preise für Mittel und Gegenstände sollen zwischen Abgabestellen und Versicherern ausgehandelt und vertraglich festgesetzt werden.

Der Abgabevertrag übernimmt zudem die Funktion eines Zulassungsvertrags. Damit soll die heute geltende Regelung übernommen werden, wonach als Abgabestelle zulasten eines Versicherers tätig sein kann, wer mit einem Versicherer einen Vertrag über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen abschliesst (vgl. Art. 55 KVV). Wie im geltenden Recht will die Kommission keinen Vertragszwang. Die Versicherer sollen die Vertragspartner auswählen und bestimmte Abgabestellen ausschliessen können. Neu sollen generelle Verträge über die Zulassung einer Abgabestelle nicht mehr möglich sein. Mit der neuen Regelung müssen jedoch für alle der gemäss MiGeL leistungspflichtigen Mittel und Gegenstände entsprechende Verträge abgeschlossen werden.

Der Abgabevertrag soll als neue Vertragsart gesondert geregelt werden. Damit grenzt er sich von den Tarifverträgen nach Artikel 43 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 46 KVG ab. Dabei ist zu beachten: