Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten
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Zentrale Tarifgestaltungsgrundsätze, die auch bei der Aushandlung der Abgabeverträge gelten sollen, werden in Artikel 52b E-KVG explizit erwähnt. Darunter fallen die sachgerechte Struktur und betriebswirtschaftliche Bemessung der Preise beziehungsweise die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung mit allen Mitteln und Gegenständen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 E-KVG.
Die Kommission verzichtet auf eine Genehmigungspflicht der Abgabeverträge durch eine staatliche Behörde, wie sie in Artikel 46 Absatz 4 KVG für andere Tarifverträge vorgesehen ist. Die Versicherer müssen aber - auf Meldung eines Versicherten beziehungsweise eines Leistungserbringers - eine Liste der Abgabestellen, mit denen sie einen Vertrag abgeschlossen haben, einer von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle bekanntgeben.
Demnach können im Bereich der Mittel und Gegenstände keine klassischen Tarifverträge abgeschlossen werden, sondern einzig Abgabeverträge nach Artikel 52b E-KVG. Für Pflegeheime bedeutet dies, dass sie zur Abgabe von Mittel und Gegenständen zur Selbstanwendung durch die versicherte Person einen Vertrag nach Artikel 52b E-KVG abschliessen müssten.
3.1.2 Tarifschutz
Die Kommission will die Bestimmungen zum Tarifschutz in Artikel 44 KVG revidieren. Sie will verdeutlichen, dass der Tarifschutz ausschliesslich in Bezug auf höhere, nicht aber tiefere Preise gilt. Gemäss Artikel 44 E-KVG dürfen Leistungserbringer die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise nicht überschreiten. Sie dürfen allerdings tiefere Preise anbieten. Vergünstigungen, welche beispielsweise Produzenten den Abgabestellen gewähren würden, müssten hierbei nach Artikel 56 Absatz 3 KVG dem jeweiligen Schuldner der Vergütung weitergegeben werden. Diese Neuregelung ist nicht auf die Mittel und Gegenstände beschränkt. Höchsttarife sollen für alle vertraglich ausgehandelten Tarife und Preise nach dem KVG gelten.
Weiter bestehen heute bei 14 MiGeL-Positionen (z.B. aufsaugende Inkontinenzprodukte, Mittel zur Stomatherapie, Insulinpumpensysteme) für Verbrauchsmaterialien maximale Vergütungslimiten in Form von Pauschalen pro Tag, Monat oder Jahr. Dies hat den Vorteil, dass auf Seiten der Patienten ein massvoller und kostenbewusster Umgang mit Materialien gefördert und der administrative Aufwand für die Krankenversicherer hinsichtlich Prüfung des zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatzes kleiner gehalten werden kann. Bezüge über die durch die Pauschale gesetzte Limite hinaus müssen durch die Versicherten selbst getragen werden. Mit dem Einschluss in den Tarifschutz dürfen die Abgabestellen beim Bezug von grösseren Mengen durch die Versicherten nur die maximal in den Abgabeverträgen vereinbarten Limiten verrechnen. Bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Mitteln und Gegenständen kann die Abgabe an den Patienten seitens Abgabestelle auch bei Erreichen der Kostenlimiten vor Ablauf der Laufzeit (z.B. Monat oder Jahr) jedoch nicht verweigert werden.