Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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Das Kostenrisiko des Mehrverbrauchs wird somit vom Patienten zur Abgabestelle verlagert. Die Abgabestelle muss den Verbrauch überwachen und die versicherte Person rechtzeitig auf zu hohen Verbrauch aufmerksam machen und diesen hinsichtlich zweckmässiger und wirtschaftlicher Anwendung beraten. Die Anreize für die Versicherten hinsichtlich zweckmässiger und wirtschaftlicher Anwendung nehmen ab.

3.1.3 Sicherstellung der Versorgung durch die Kantone

Für die Gewährleistung der Versorgung mit medizinisch notwendigen und leistungspflichtigen Mitteln und Gegenständen sollen die Kantone beurteilen, ob eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung der versicherten Personen auf dem jeweiligen Gebiet sichergestellt ist. Dabei sieht die Kommission folgendes System vor: Stellen Versicherte oder Leistungserbringer fest, dass ein Versicherer die Versorgung nicht hinreichend gewährleistet, können sie dies einer von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Um die Sachlage zu prüfen, kann die Kontrollstelle beim Versicherer eine Liste der zugelassenen Abgabestellen und, die pro Abgabestelle vergüteten Mittel und Gegenstände sowie die Abgabeverträge einfordern (Art. 52d E-KVG). Ist die Kantonsregierung der Ansicht, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung nicht gewährleistet ist, kann sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 E-KVG Massnahmen ergreifen.

Grundsätzlich sollen die Versicherer nicht daran gehindert werden, diese Mindestvorgaben zu überschreiten. Wenn die Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen die Versicherer die Möglichkeit haben, den Abschluss von Verträgen mit weiteren Abgabestellen zu verweigern.

Wird der Kanton auf der Grundlage von Artikel 52d E-KVG über eine Unterversorgung im Bereich der Abgabe von Mittel und Gegenständen informiert und trifft dieser die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 E-KVG, ist festzuhalten, dass gegen solche Beschlüsse nach Artikel 53 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann.

3.1.4 Sanktionen bei Verstoss gegen vertragliche Abmachungen

Für Abgabestellen, die sich während der Geltungsdauer eines Abgabevertrages nicht an die vereinbarten Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen halten, sollen die Sanktionen nach Artikel 59 KVG Anwendung finden. Diese kann ein kantonales Schiedsgericht oder gegebenenfalls das Bundesgericht auf Antrag eines Versicherers aussprechen.

3.2 Minderheitsanträge

Eine Minderheit (Heim, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Graf Maya, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Ein System, bei welchem die Versicherer die Preise aller Mittel und Gegenstände vertraglich aushandeln müssen, erachtet sie als ineffizient. Angesichts des Kostenvolumens der