Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten
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Leistungserbringer im Verhältnis zum Bedarf zu hoch. Es ist also möglich, dass einige Abgabestellen nicht mit allen Versicherern oder überhaupt keinen Abgabevertrag abschliessen können und damit vom Markt ausgeschlossen werden. Einige Abgabestellen sind diesbezüglich bereit, einen tieferen Preis zu akzeptieren, sodass die Kosten sinken. Der Wettbewerb kann sich zudem auch positiv auf die Leistungsqualität auswirken. Bei einer Unterversorgung hingegen könnten die Abgabestellen theoretisch höhere Preise erzielen, da die Versicherer keine andere Wahl hätten, als sämtliche Abgabestellen unter Vertrag zu nehmen, um ihren Versicherten eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. In diesem Fall gibt es keinen positiven Qualitätswettbewerb.
5.3 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone müssen neu auf Meldung eines Versicherten beziehungsweise eines Leistungserbringers überprüfen, ob der jeweilige Versicherer für seine Versicherten eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen Mitteln und Gegenständen gewährleisten. Sofern dies nicht zutrifft, sind sie verpflichtet, diese mittels Massnahmen nach Artikel 45 E-KVG sicherzustellen. Dies bedeutet angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Abgabestellen und einer breiten Palette von schätzungsweise über 10'000 – 20'000 Markenprodukten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Kantone.
Da den Kantonen im vorgeschlagenen System eine wichtige Rolle zukommt, lud die SGK-N die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zu einer Stellungnahme im Rahmen einer Vorkonsultation ein. Für die Kommission von zentralem Interesse war dabei die Einschätzung der Praktikabilität der Massnahmen. In ihrem Antwortschreiben gab die GDK zu bedenken, dass eine Unterversorgung nur schwer nachzuweisen sein dürfte. So werde etwa die zumutbare Entfernung zur nächsten Apotheke, die über einen MiGeL-Vertrag mit dem Versicherer des Patienten verfügt, nicht definiert. In welchen Situationen die Kantone einschreiten müssen, bleibe dadurch unklar. Es sei absehbar, dass die Frage Gegenstand langwieriger Gerichtsprozesse werden würde. Generell zweifelt die GDK an der Machbarkeit des Vorhabens und befürchtet einen administrativen sowie finanziellen Mehraufwand für die Kantone.
6 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Personenfreizügigkeit verlangt eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, wie dies Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union15 (AEUV) vorsieht. Das Recht der Europäischen Union sieht jedoch keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation ihrer Systeme der sozialen
15 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.1.