Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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Artikel 8a Mindestalter und Widerruf

ZH hält fest, dass die Zusammenfassung der Regelung des Mindestalters und des Widerrufs in einer Bestimmung nicht stimmig sei.

Absatz 1

ZH beantragt eine Streichung des Absatzes. Bei der Entscheidkompetenz einer Person über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen soll nicht auf eine fixe Altersgrenze abgestellt werden, sondern auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person. Ähnlich halten auch MIGUNIBE und SPO fest, dass Jugendliche unter 18 Jahren im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit zwar ihren Willen äussern können sollen, dass jedoch bei einer fehlenden Erklärung keine Zustimmung vermutet werden darf (siehe Ausführungen zu Art. 8 Abs. 4).

Artikel 8b Abklärung des Widerspruchs Absatz 2

GLP begrüsst die Regelung ausdrücklich.

NE wünscht eine Umformulierung des Artikels, so dass klar wird, dass die Konsultation des Registers die Entscheidung zum Therapieabbruch nicht beeinflussen darf.

MIGUNIBE und SPO fordern, dass die Überprüfung der Abbruchkriterien der lebenserhaltenden Massnahmen durch ein unabhängiges Ärzteteam auf Gesetzesstufe etabliert wird, zumindest für Fälle, in denen bei Spenden nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand keine Willensäusserung vorliegt.

Absatz 3

ZH fordert, den Begriff «unmittelbar» zu streichen, da sich eine Erklärung für oder gegen eine Spende auch mittelbar aus den Umständen ergeben könne.

Absatz 4

LUKBS beantragt eine Streichung dieses Absatzes, da die Angehörigen kein explizites

Widerspruchsrecht haben sollen.

Absatz 6 Buchstabe a

GLP fordert, den Kreis der nächsten Angehörigen im Gesetz ausdrücklich zu definieren.

SGI schlägt vor, für die Definition des Kreises der nächsten Angehörigen auf Artikel 378 des

Zivilgesetzbuches (SR 210), welcher die vertretungsberechtigten Personen bei medizinischen

Massnahmen regelt, zu verweisen.

CHM beantragt, den Kreis der nächsten Angehörigen analog zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Bern (KESG) zu definieren.

H+ und unimedsuisse beantragen, eingetragene Partnerschaften explizit im Kreis der nächsten Angehörigen aufzunehmen.

Buchstabe b

GLP, MIGUNIBE und SPO fordern, die Modalitäten und Fristen für den Einbezug der nächsten

Angehörigen und für die Abklärung, ob eine Erklärung zur Spende vorliegt, im Gesetz zu regeln.