Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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ausdrücklich ab.

CNDO, IDSUNINE, iEH2, pharmaSuisse, swimsa und VSAO unterstützen sowohl die Volksinitiative als auch den Gegenvorschlag. ProTransplant unterstützt den Gegenvorschlag, solange dieser in der Praxis umsetzbar und wirksam ist, würde aber die Volksinitiative unterstützen, wenn sich der Gegenvorschlag in der Praxis als ungeeignet erwiese. BL sieht Vor- und Nachteile sowohl der Volksinitiative als auch des Gegenvorschlags: Die Volksinitiative habe voraussichtlich einen grösseren Effekt auf die Spenderate, während der Gegenvorschlag von der Bevölkerung besser akzeptiert werden dürfte.

JU hingegen befürwortet die Volksinitiative und lehnt den indirekten Gegenvorschlag ab.

SPS enthält sich sowohl zur Volksinitiative als auch zum indirekten Gegenvorschlag ausdrücklich einer Positionierung.

IK erwägt einen bedingten Rückzug der Volksinitiative, sofern seine Bemerkungen Eingang in den Entwurf des Bundesrates finden. Swisstransplant stellt in Aussicht, einen Rückzug der Volksinitiative zu unterstützen, wenn ein mehrheitsfähiger Gegenvorschlag zustande komme.

2.2.4 Haltung zur Organspende in der Bevölkerung

CHM, Insel, LUKS und swimsa erwarten von der Widerspruchslösung eine veränderte Grundhaltung bis hin zu einem Kulturwandel in der Bevölkerung dadurch, dass die Organspende zukünftig als das «Normale» betrachtet werden könnte.

Swimsa und USZ weisen auf die positive Grundhaltung zur Organspende in der Bevölkerung hin und gehen davon aus, dass unter der Widerspruchslösung dem Willen von mehr Menschen entsprochen werden kann. Swimsa befürwortet die Widerspruchslösung auch deshalb, weil diese einen grossen Rückhalt in der Bevölkerung habe.

Demgegenüber hält ZH fest, dass aus einer grundsätzlichen Befürwortung der Organspende in der Bevölkerung nicht direkt Rückschlüsse auf die individuelle Spendebereitschaft eines Menschen gezogen werden könnten.

2.2.5 Ethische und grundrechtliche Aspekte

Mehrere Stellungnehmende äussern sich zu ethischen Aspekten, wobei diese unterschiedlich ausgelegt und gewichtet werden.

BS weist darauf hin, dass die Auseinandersetzung mit den Modellen der Willensäusserung zur Organspende eng mit ethisch-moralischen Grundsätzen verbunden ist, die unterschiedlich gewichtet werden können, und hält im Weiteren fest, dass den ethischen und rechtlichen Bedenken bei der Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe so gut als möglich Rechnung zu tragen sei.

GR sieht den indirekten Gegenvorschlag als eine pragmatische Lösung, die sowohl die Persönlichkeitsrechte der Spenderinnen und Spender und deren Angehörigen als auch die Interessen der potenziellen Empfängerinnen und Empfänger berücksichtigt. TI vertritt die Ansicht, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen mit dem indirekten Gegenvorschlag besser berücksichtigt wird als in der Volksinitiative.

Swimsa vertritt die Haltung, dass es unter der Widerspruchslösung zwar zu ethisch schwierigen Situationen kommen kann, dass jedoch die positiven Auswirkungen der Widerspruchslösung trotzdem überwiegen.

ZH betont, dass die Rechte der spendenden Person zu jeder Zeit höher zu gewichten seien als die Rechte der empfangenden Person. Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde wird dabei als zentral herausgestrichen.

ÄPOL vertritt die Haltung, dass es unzulässig sei, das Recht auf Leben potenzieller Empfängerinnen und Empfänger gegenüber dem Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit abzuwägen, und hält fest, dass es kein Recht auf ein Organ eines anderen Menschen gebe.