Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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HGS hält fest, dass die Bestimmung zum Einbezug der nächsten Angehörigen zu vage formuliert sei und beantragt, hier zu ergänzen, dass die Angehörigen beigezogen werden müssen, wenn keine Erklärung zur Spende vorliegt.

FMH beantragt eine Ergänzung, die festlegt, dass die Frist für den Einbezug der Angehörigen nicht so lange sein darf, dass DCD-Spenden verunmöglicht werden. Zur Festlegung dieser Frist sollen

Transplantationsexpertinnen und -experten beigezogen werden.

Swisstransplant weist darauf hin, dass bei den Fristen für die Suche nach den nächsten Angehörigen der maximale Zeitrahmen von 72 Stunden für vorbereitende medizinische Massnahmen nach dem Tod der spendenden Person zu beachten ist.

MIGUNIBE fordert die Verankerung einer Rechtspflicht des Fachpersonals, einen einmaligen

Widerspruch zu respektieren und eines Verbots, die Angehörigen mehrmals anzufragen.

Artikel 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen

MIGUNIBE und SPO lehnen die Widerspruchslösung für vorbereitende medizinische Massnahmen generell ab und beantragen entsprechend die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 und Absatz 3.

Absatz 1

Swisstransplant begrüsst es, dass Massnahmen, die für eine erfolgreiche Transplantation nicht unerlässlich oder mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen für die Person verbunden sind, neu generell unzulässig sein sollen.

ZH beantragt eine sprachliche Anpassung, um klar zu machen, dass zum Zeitpunkt, in dem vorbereitende medizinische Massnahmen eingeleitet werden, noch nicht feststeht, ob die Person tatsächlich zur Spenderin wird.

Absatz 2

GLP begrüsst es, dass vorbereitende medizinische Massnahmen erst durchgeführt werden dürfen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

AG möchte den heutigen Artikel 10 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes sinngemäss beibehalten. Dieser legt fest, dass bei urteilsunfähigen Personen, bei denen keine Willensäusserung vorliegt, vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Angehörigen diesen unter Beachtung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person zustimmen. HGS und HLI bezeichnen die Bestimmung, wonach bereits während der Abklärung des Widerspruchs vorbereitende medizinische Massnahmen getroffen werden dürfen, als grundrechtswidrig und fordern deshalb eine Streichung des Absatzes.

Für ZH ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod nicht in jedem Fall zumutbar, weshalb eine strengere Formulierung gefordert wird. Vorbereitende medizinische Massnahmen sollen während der Abklärung des Widerspruchs nur getroffen werden dürfen, wenn diese für eine spätere Entnahme bereits im Zeitpunkt der Abklärung erforderlich sind.

Absatz 3

ZH und USZ fordern, dass das Behandlungsteam von vorbereitenden medizinischen Massnahmen absehen können muss, wenn keine Angehörigen erreichbar sind und Zweifel daran bestehen, ob die betroffene Person den Massnahmen zugestimmt hätte. Das gelte insbesondere bei der Spende nach Herz-Kreislauf-Stillstand, wo sich diese Massnahmen oft mit palliativen Massnahmen überlappen.