Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten
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CNDO, FMH, SASL, SSGSSG, Swisstransplant, USZ, VNPS). Die Registerabfrage bzw. die Anfrage an die Nationale Zuteilungsstelle soll nicht auf die lokale Koordinationsperson in den Spitälern
beschränkt sein, sondern auch durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzten und
Pflegefachpersonen erfolgen können (VD, ZH, CHM, CNDO, FMH, Insel, PLDO, Swisstransplant,
unimedsuisse, USZ). Die Verantwortung für den Prozess der Registerabfrage soll bei der für die lokale Koordination verantwortlichen Person liegen (CHM, CNDO, Insel, Swisstransplant).
Absatz 4
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich negativ zum Einsatz der AHV-Nummer als Personenidentifikator. GL und FMH beantragen, zur Identifikation der im Register eingetragenen Personen statt der AHV-Nummer die Patientenidentifikationsnummer gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu verwenden. VD, IK und PLDO bevorzugen eine Identifikation mittels offiziellem Ausweisdokument, Foto und Unterschrift. CHM, CNDO, Insel und Swisstransplant beantragen, den konkreten Identifikationsmechanismus im Gesetzestext
offenzulassen. H+ und unimedsuisse möchten, dass neben der AHV-Nummer die E-ID als möglicher Identifikator festgeschrieben wird.
MIGUNIBE und SPO verlangen, dass gesetzlich festgeschrieben wird, dass Organe nur bei
zweifelsfrei feststellbarer Identität entnommen werden dürfen.
Artikel 54 Absatz 2
Swisstransplant begrüsst die Bestimmung ausdrücklich.
Artikel 61 Absatz 2 und 3
Insieme fordert einen neuen Absatz, der festlegt, dass die Information zum Widerspruchsregister barrierefrei und in leichter Sprache zugänglich sein soll.
MIGUNIBE und SPO beantragen eine neue Bestimmung, wonach sich Organisationen, mit denen der Bund in der Bevölkerungsinformation zusammenarbeitet, in der politischen Diskussion bezüglich Transplantation neutral verhalten müssen.
Swimsa wünscht die gesetzliche Verankerung einer Zielvorgabe, wonach ein möglichst grosser Anteil der Bevölkerung über Organspende, Transplantationsmedizin und die damit zusammenhängenden Rechte aufgeklärt sein muss.
Absatz 2
MIGUNIBE und SPO wünschen, dass sowohl im Einleitungssatz von Absatz 2 als auch unter
Buchstabe e zum Bedarf und Nutzen einer Transplantation ausdrücklich festgehalten wird, dass die Information sachlich und objektiv sein soll.
FMH, SASL, SGGSSG und Swisstransplant fordern, dass die Bevölkerung auch über Möglichkeiten zur Äusserung einer Zustimmung informiert werden muss.
HLI möchte eine Informationspflicht zu den beiden Spendearten (nach primärer Hirnschädigung sowie nach Herz-Kreislauf-Stillstand) auf Gesetzesstufe verankern.
Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c
Swisstransplant wünscht eine Erweiterung der Strafbestimmung, damit ein missbräuchlicher Umgang mit dem Register sanktioniert werden kann. SBK erachtet die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als zu tief und beantragt eine Verschärfung der Strafbestimmung.