Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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HGS bezeichnet die Durchführung von vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Nicht-Erreichbarkeit der nächsten Angehörigen als grundrechtswidrig und fordert entsprechend eine Streichung des Absatzes.

Absatz 4

SGI hält fest, dass die Abklärung einer vorherbestehenden Urteilsunfähigkeit, wenn keine Angehörigen erreichbar sind, so zeitraubend ist, dass die Evaluation einer möglichen Spende ohne Beisein von vertretungsberechtigten Personen faktisch verunmöglicht werde. Entsprechend fordert SGI die Streichung des Absatzes.

Demgegenüber beantragten MIGUNIBE und SPO eine Ausweitung der Regelung auf alle Spenderinnen und Spender, bei denen keine ausdrücklich dokumentierte Zustimmung vorliegt.

Absatz 5

MIGUNIBE und SPO fordern, dass die unzulässigen Massnahmen gesetzlich verankert werden. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, wird gefordert, dass der folgende Zusatz nach bisherigem Gesetz wieder aufgenommen wird: «Er hört vorgängig die interessierten Kreise an.»

FMH beantragt eine Streichung des Absatzes, da es sich um medizinische Entscheidungen handle, die nur von Ärztinnen und Ärzten getroffen werden können.

Artikel 10a Widerspruchsregister

BL kritisiert, dass die Regelung zum Widerspruchsregister zu knapp ausgefallen sei und fordert, grundsätzliche Anforderungen zum sicheren Betrieb auf Gesetzesstufe zu regeln.

BL und TI möchten, dass der Bundesrat verpflichtet wird, auf Verordnungsstufe weitere Bereiche zu regeln (z.B. Aufbewahrungsfristen, Vertretung, Zuständigkeiten, Kontrolle der Zugriffe). BL regt im Weiteren an, vorzusehen, dass die bearbeiteten Daten in der Schweiz bleiben müssen.

MIGUNIBE und SPO fordern, dass das Register im Gesetzestext ausdrücklich als eine Möglichkeit zur Willensäusserung unter mehreren genannt wird, wobei andere Möglichkeiten (z.B. Spendekarte, Patientenverfügung) beispielhaft erwähnt werden sollen.

HGS fordert, dass das Register eine differenzierte Willensäusserung für die Spende nach einer primären Hirnschädigung bzw. die Spende nach Herz-Kreislauf-Stillstand ermöglichen soll.

MIGUNIBE und SPO beantragen, in einem neuen Absatz festzuhalten, dass keine Nachteile z.B. durch fehlenden Internetzugang, sprachliche oder anderen Beeinträchtigungen bei der Eintragung im Register entstehen dürfen.

H+, LUKS und unimedsuisse fordern einen zusätzlichen Absatz in Artikel 10a, der festlegt, dass der Bund das Register selber führen oder unter Aufsicht an Dritte delegieren kann.

MIGUNIBE möchte den Bundesrat zur Schaffung eines behördlichen Registers verpflichten und die Übertragung der Führung des Registers durch Dritte verbieten.

Absatz 1 und 2

ZH regt an, den Inhalt von Absatz 2 in Absatz 1 zu integrieren.

Absatz 3

Mehrere Stellungnehmende fordern, dass die Abfrage des Registers zentral über die Nationale

Zuteilungsstelle erfolgen soll, um eine 24-Stunden-Verfügbarkeit zu garantieren (GL, NE, VD, ZH,