Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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erforderlich sein, sondern ein fehlender Widerspruch der verstorbenen Person. Diese Einführung der Widerspruchslösung wird von einer Mehrheit positiv beurteilt (AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, UR, TI, VD, VS, ZG, ZH, GLP, CHM, CNDO, FMH, H+, IDSUNINE, iEH2, IK, Insel, LK-USB, LUKS, mfe, pharmaSuisse, PLDO, PLJS, ProTransplant, SASL, SBU, SGAIM, SGGSSG, SGI, SGP, SIG, SOG, swimsa, Swisstransplant, UNIGE, unimedsuisse, USZ, VNPS, VSAO).

Einige Stellen (LU, SH, CVP, EVP, ÄPOL, CBCES, EKS, HLI, HGS, MERH_UZH, MIGUNIBE, NEK, SPO) fordern demgegenüber ausdrücklich, dass für eine Entnahme weiterhin eine explizite Zustimmung erforderlich sein soll.

GLP, ZH, H+ und swimsa betonen, dass der Wille der verstorbenen Person bestmöglich erkundet und in jedem Fall respektiert werden soll. Angehörige sollen eine dokumentierte Willensäusserung nicht überstimmen dürfen. ZH plädiert dafür, bei Zweifeln an einer Zustimmung der verstorbenen Person eher auf eine Entnahme zu verzichten.

3.2 Rolle und Kompetenzen der nächsten Angehörigen

Der vorgesehene Einbezug der nächsten Angehörigen findet eine breite Zustimmung (AI, BS, CHM, CNDO, Insel, FMH, FR, GE, GL, GLP, IK, LU, LUKS, NW, PLDO, SO, SPO, SZ, ZG, SBU, SGAIM, SIG, SVP, Swisstransplant, swimsa, TI, UNIGE, unimedsuisse USZ, VD, VNPS). Einige Stellungnehmende betonen dabei, dass die Angehörigen nur den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person (und nicht ihren eigenen) einbringen sollen dürfen – und dies nur, wenn keine dokumentierte Willensäusserung vorliegt (iEH2, IK, LK-USB, FMH, unimedsuisse). LK-USB weist darauf hin, dass die Angehörigen in der Praxis oft nicht nach dem mutmasslichen Willen der verstorbenen Person entscheiden, weshalb ein Mitspracherecht ohne explizites Widerspruchsrecht bevorzugt wird. Einzelne Teilnehmende sehen einen Einbezug der Angehörigen mit Blick auf die Wirksamkeit der Widerspruchslösung kritisch und plädieren eher für eine enge Widerspruchslösung (BDP, SGP).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende gehen davon aus, dass die Angehörigen unter der Widerspruchslösung von der schwierigen Entscheidung für oder gegen eine Spende entlastet werden (CHM, CNDO, IDSUNINE, Insel, LUKS, ProTransplant, swimsa, USZ). Andere erwarten, dass die Belastung gleich gross bleibt (CVP, ÄPOL, GDK) oder gar grösser wird, da ein zusätzlicher Druck auf die Angehörigen entstehe, wenn sie von einer gesetzlich vermuteten Zustimmung ausgehen müssen (MIGUNIBE, SPO).

Mehrere Stellungnehmende fordern, dass eine Entnahme nicht in allen Konstellationen, die der Vernehmlassungsentwurf vorsieht, zulässig sein soll, wenn keine Angehörigen erreichbar sind (ZG, ZH, ÄPOL, HGS, MIGUNIBE, SPO, USZ).

CHM, Insel und USZ weisen darauf hin, dass sich der Ablauf in der Praxis mit Einführung der Widerspruchslösung nicht ändern würde, da auch weiterhin immer ein Angehörigengespräch geführt würde.

Swisstransplant begrüsst, dass die Vertrauensperson neu auch zum Kreis der nächsten Angehörigen gehört und ihr Vorrang vor diesen zukommen soll.

3.3 Urteilsunfähige Personen und Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen für urteilsunfähige Personen und Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden von mehreren Stellungnehmenden ausdrücklich begrüsst (NW, SO, TI, GLP, SPS, Swisstransplant, UNIGE). Einige Stellungnahmen fordern eine Anhebung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre bzw. eine differenzierte Regelung für minderjährige Jugendliche (ZH, EVP, MIGUNIBE, SPO). SBK und SPS möchten die Ausnahmeregelung auf weitere besonderes vulnerable Personengruppen ausweiten.

Insieme und SGI konstatieren, dass die Feststellung der Urteilsunfähigkeit in der Praxis schwierig sein dürfte.