Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten
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5 Stellungnahmen zum erläuternden Bericht
Übersicht
MERH_UZH und NEK möchten, dass herausgestrichen wird, dass zwischen Widerspruchslösung und Spenderate zwar eine Korrelation besteht, ein direkter Kausalzusammenhang jedoch nicht
nachgewiesen werden kann.
Kapitel 2.4
MERH_UZH und NEK möchten, dass erwähnt wird, dass in Deutschland neben der
Widerspruchslösung auch ein Erklärungsmodell diskutiert wird.
Kapitel 3.4
MERH_UZH und NEK regen eine Umbenennung des Kapitels in «ethische Aspekte» an. Ausserdem soll aufgezeigt werden, dass die Haltung der NEK gegenüber 2012 konstant bleibt in Bezug auf das Anliegen, die Persönlichkeitsrechte der Spenderinnen und Spender zu schützen.
Kapitel 5.1.6
VNPS beantragt, dass klare Zielvorgaben definiert werden, die aufzeigen, bis wann welcher Anteil der Bevölkerung im Register eingetragen sein soll. Die Intensität und Menge der Bevölkerungsinformation sei auf diese Zielvorgabe abzustimmen.
Kapitel 5.2
Artikel 8 Absatz 4: LUKS fordert, dass die besondere Situation von Asylsuchenden ohne
Sprachkenntnisse und ohne Angehörige deutlicher herausgearbeitet wird und dass spezifische Informationsmassnahmen für diese Zielgruppe (via Schlüsselinstitutionen wie die Migrationsämter) angedacht werden. Insieme möchte in Bezug auf urteilsunfähige Personen folgende Formulierung in den Erläuterungen aufnehmen: «Bei urteilsunfähigen Personen können Angehörige das
Widerspruchsrecht wahrnehmen. Auch viele urteilsunfähige Personen können sich zu Lebzeiten mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich eine Meinung dazu bilden. Die Angehörigen
berücksichtigen deshalb Hinweise oder Rückmeldungen der urteilsunfähigen Person.»
Artikel 8 Absatz 5: CHM und Insel wünschen, dass die Erläuterungen um Ausführungen zur
Hornhautspende ergänzt werden, welche – ohne Ausnahmeregelung – ebenfalls unter die
Widerspruchslösung fallen soll.
Artikel 8b Absatz 1: Gemäss Swisstransplant und PLDO sollten die Normadressaten um die für die Patientin oder den Patienten auf der Intensivstation zuständigen Fachpersonen erweitert werden.
Artikel 8b Absatz 6: SO ist der Auffassung, dass die Fristen für die Bemühungen, die nächsten
Angehörigen zu erreichen, in der Verordnung flexibel zu setzen seien, mit einer Minimalfrist bei besonderer Dringlichkeit und einer Maximalfrist von mehr als den vorgeschlagenen zwei Tagen. SO, ZG, CHM, CNDO, Insel und SBK plädieren dafür, dass Angehörige die Möglichkeit haben sollen,
während länger als den im Bericht angedachten zwölf Stunden einer Entnahme zu widersprechen. CHM, CNDO und Insel wünschen eine Erhöhung auf 24 Stunden, SBK spricht sich für eine Erhöhung