Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikelübergreifende Bemerkungen zum Gesetzestext

SGI fordert, die Wortwahl im Gesetzesentwurf generell zu überdenken und den Entwurf positiver zu formulieren.

Mehrere Stellungnehmende fordern, den Ausdruck «eine andere Erklärung zur Spende» entweder in der Verordnung oder direkt in den Artikeln 8, 8a, 8b und 10a genauer zu definieren (VD, FMH, SASL, SGGSSG, Swisstransplant), wobei gefordert wird, dass dieser auch eine generelle Zustimmung (FMH, Swisstransplant) sowie eine Zustimmung respektive einen Widerspruch zur Spende von nur einzelnen Organen (FMH, Swisstransplant) umfassen sollte. PLDO beantragt, den Widerspruch nicht explizit zu erwähnen, sondern ausschliesslich den persönlichen Willen oder die Erklärung zur Spende («Liegt keine Erklärung zur Spende vor, …»). VD, ZH, CHM, CNDO, H+, Insel und unimedsuisse beantragen, im Gesetzestext auch die Möglichkeit der Zustimmung explizit zu erwähnen («Liegt weder eine

Zustimmung noch ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende vor»).

Artikel 5 Absatz 1

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Artikel 8 Voraussetzungen der Entnahme

EVP, HGS, MIGUNIBE und SPO beantragen, die heutige gesetzliche Regelung mit erweiterter

Zustimmungslösung beizubehalten.

Absatz 1

AG beantragt eine Änderung der Reihenfolge der Buchstaben a und b.

Bst. b

ZH beantragt, dass eine Entnahme auch dann nicht zulässig sein soll, wenn es andere, nicht

unmittelbar erkennbare Hinweise darauf gibt, dass die Person eine Entnahme abgelehnt hätte.

Absatz 2

VD, swimsa und Swisstransplant empfinden die Formulierung, wonach die Angehörigen den

mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten haben, als zu schwach. Sie beantragen, Artikel 8 Absatz 5 des aktuellen Transplantationsgesetzes beizubehalten, der den Vorrang des Willens der verstorbenen Person festschreibt.

H+, IK und unimedsuisse fordern, dass die Angehörigen nur widersprechen können, wenn keine schriftlich dokumentierte Willensäusserung der verstorbenen Person vorliegt.

LK-USB beantragt, dass den Angehörigen kein explizites Widerspruchsrecht zugestanden wird,

sondern lediglich ein Gespräch, an dem der mutmassliche Wille gemeinsam eruiert wird.

ÄPOL fordert, dass die Angehörigen bei einer Annahme der Widerspruchslösung ein eigenes

Entscheidungsrecht haben sollen.

VSAO weist darauf hin, dass die Bestimmung in der Praxis schwierig umzusetzen ist, wenn die

Angehörigen trotz dokumentierter Spendebereitschaft eine Entnahme ablehnen.