Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten

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3.4 Vorbereitende medizinische Massnahmen

GLP, SVP und Swisstransplant begrüssen die vorgesehenen Regelungen zu den vorbereitenden medizinischen Massnahmen. Mehrere Stellungnahmen fordern hingegen strengere Regeln für vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod (AG, ZH, HGS, HLI, MIGUNIBE, SH, SPO, USZ; für Einzelheiten zu den Rückmeldungen siehe Ausführungen zu Artikel 10 unter Ziffer 4).

3.5 Einrichtung und Ausgestaltung eines Widerspruchsregisters

Die gesetzliche Verankerung eines Registers wird von einer Mehrheit explizit begrüsst (FR, OW, SH, SO, TI, EVP, SPS, LUKS, ProTransplant, SGAIM, swimsa, Swisstransplant, unimedsuisse, USZ, VNPS, VSAO).

Verschiedene Änderungsanträge fordern:

 die Einrichtung eines Ja-/Nein-Registers anstelle eines reinen Widerspruchsregisters (BS, GE, NE, ZG, ZH, TI, VD, EVP, GPS, SPS, CHM, CNDO, H+, IK, Insel, FMH, LUKS, ProTransplant, SASL, SGGSSG, Swisstransplant, SGAIM, swimsa, unimedsuisse, USZ, VNPS). Es wird davon ausgegangen, dass durch die Ermöglichung sowohl von Widerspruchs- als auch expliziter Zustimmungserklärungen eine grösstmögliche Entlastung der Angehörigen und des Fachpersonals erreicht werden kann.

 eine neutralere Bezeichnung des Registers (z.B. Organspenderegister), die auch Zustimmungen umfasst (BS, TI, VD, ZH, CNDO, FMH, H+, LUKS, PLDO, SASL, SGGSSG, Swisstransplant, unimedsuisse)

 dass das Register auch die Möglichkeit bietet, sich nicht festzulegen (TI, EVP)

 die Konkretisierung der Anforderungen bezüglich Datenschutz und den sicheren Betrieb (BE, BS, BL, TI, EVP, privatim, SBK). ZH und privatim fordern, dass zur Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in die Ausarbeitung des Ausführungsrechts einbezogen wird.

 eine andere Regelung des Zugriffs (GL, NE, VD, ZH, CNDO, FMH, Insel, PLDO, SASL, SGGSSG, Swisstransplant, unimedsuisse, USZ, VNPS; Details in Ziffer 4) sowie

 die Prüfung von Alternativen zur AHV-Nummer als Identifikator (VD, CNDO, FMH, GL, IK, Insel, PLDO, Swisstransplant, VNPS).

Mehrere Stellungnehmende fordern, dass die gesetzliche Aufgabe zur Registerführung der Stiftung Swisstransplant aufgrund ihres bereits bestehenden Registers übertragen wird (GE, UR, CNDO, FMH, HGS, IK, LUKS, PLDO, ProTransplant, Swisstransplant, swimsa, unimedsuisse, USZ, VNPS). SPS und MIGUNIBE bevorzugen es, wenn der Bund selber das Register führt, wobei nach Ansicht von SPS bei einer Auslagerung an Dritte Swisstransplant berücksichtigt werden sollte. Demgegenüber regen MIGUNIBE und SPO an, den Leistungsauftrag zur Führung des Registers an Organisationen mit einer kritischeren Einstellung zur Organspende zu vergeben.

BE, TI, SPS, insieme, MIGUNIBE und ProTransplant betonen, dass das Register sehr einfach zugänglich sein soll, wobei insbesondere eine verbesserte Zugänglichkeit für Menschen mit sprachlichen, kognitiven oder anderen Beeinträchtigungen sowie für Menschen ohne Internetzugang gefordert wird (SPS, insieme, MIGUNIBE).

NE regt an, eine Verknüpfung der Einträge im Register mit der Pflegedokumentation und dem elektronischen Patientendossier zu prüfen.

SPS begrüsst es, dass andere Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig sein sollen und dass die jüngste Erklärung verbindlich ist. BE, GE, GL, CNDO und SGGSSG fordern, dass auch künftig eine selektive Zustimmung zur Entnahme einzelner Organe oder Gewebe möglich sein soll.

SVP lehnt die Einführung eines Registers aufgrund des hohen Aufwands für die Bevölkerungsinformation ab und fordert, dass der Gegenvorschlag eine praktikable Idee enthält, wie der Spendewille von verstorbenen Personen festgestellt werden kann.