Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 24 Seiten
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Absatz 3
Mehrere Teilnehmende (ÄPOL, HGS, MIGUNIBE, SPO) beantragen, den Absatz zu streichen und durch den heutigen Artikel 8 Absatz 4 zu ersetzen: Eine Organentnahme soll nicht zulässig sein, wenn keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind. ZH und USZ fordern, dass das Behandlungsteam die Möglichkeit haben soll, gegen eine Entnahme zu entscheiden, wenn keine Angehörigen erreichbar sind und Zweifel daran bestehen, dass die verstorbene Person ausreichend über die Gesetzeslage informiert war, oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass sie keine Organe spenden wollte. USZ geht davon aus, dass die Formulierung der Bestimmung die Wahrnehmung einer solchen Kompetenz ermöglicht; ZH fordert, dass diese zumindest in den Erläuterungen expliziert wird.
ZG spricht sich dafür aus, dass eine Entnahme zwar zulässig sein soll, wenn keine Angehörigen bekannt sind. Falls nächste Angehörige bekannt sind, diese jedoch nicht innerhalb der Frist erreicht werden können, soll eine Entnahme nicht zulässig sein.
H+ und unimedsuisse beantragen, im Rahmen dieser Bestimmung auch ausdrücklich zu regeln, dass eine Entnahme zulässig ist, wenn sich die nächsten Angehörigen nicht entscheiden können oder wollen.
Absatz 4
NW, SO, TI, GLP, SPS und Swisstransplant begrüssen die Regelung ausdrücklich. SBK fordert, dass die Ausnahmeregelung auf weitere, besonders vulnerable Gruppen ausgeweitet wird (Personen, die keine Landessprache beherrschen, Sans Papiers, Analphabetinnen, Menschen ohne festen
Wohnsitz).
Buchstabe a
EVP, MIGUNIBE und SPO fordern, dass die Altersgrenze, ab der eine Entnahme zulässig ist, wenn die nächsten Angehörigen nicht erreichbar sind, auf 18 Jahre angehoben wird.
Buchstabe c
CHM, CNDO und Insel beantragen, auf die Sonderregelung für Personen mit Wohnsitz im Ausland zu verzichten.
Absatz 5
BE begrüsst die Regelung explizit. GLP und HGS möchten die Ausnahmeregelung direkt im Gesetz verankern statt als Kann-Bestimmung an den Bundesrat zu delegieren.
Buchstabe a
Mehrere Stellen fordern, dass die Widerspruchslösung auch für (gewisse) nicht-lebensrettende Organe und Gewebe (z.B. Niere oder Cornea) gelten soll (VD, CNDO, IK, Insel, SBK, Swisstransplant), dass die Ausnahmeregelung für gewisse Organe und Gewebe ganz aufgehoben werden soll (FMH, H+, SOG, unimedsuisse) bzw. dass die entsprechende Bestimmung klarer zu formulieren sei (VD, ZH, CNDO, IK, Insel, SBK, Swisstransplant, USZ). PLDO fordert, dass der Bundesrat in Bezug auf diese Ausnahmeregelung unterschiedliche Bestimmungen für Organe und Gewebe erlassen soll. Während für Organe die Ausnahmeregelung nicht-zuteilungspflichtige Organe umfassen soll, solle der Bundesrat für Gewebe andere Abgrenzungen erlassen.
Buchstabe b
H+ und unimedsuisse begrüssen die Regelung explizit.
ZH hält fest, dass die Regelung unklar sei. ZH und USZ beantragen, dass von einer Delegation an den Bundesrat bzw. einer Kann-Bestimmung abgesehen wird.