Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten
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gegebenenfalls auch eine höhere Beteiligung des Umsetzungspartners verlangen kann. Ausserdem entspricht eine starre hälftige Aufteilung der Kosten oft nicht den tatsächlichen Aufwendungen seitens Forschungspartner oder Umsetzungspartner - die jeweiligen Aufwendungen variieren vielmehr je nach dem konkreten Projekt. Die Förderpraxis soll daher in diesem Bereich nuancierter als bisher erfolgen können. Aufgrund der im geltenden SAFIG festgelegten Kompetenzordnung (Art. 23 SAFIG), soll der Innosuisse die Kompetenz eingeräumt werden, ihre Förderpraxis in diesem Bereich im Rahmen der im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Vorgaben zu verfeinern.
In Absatz 2 Buchstabe d wird neu anstelle der hälftigen Beteiligung des Umsetzungspartners an den Projektkosten eine «angemessene Beteiligung» des Umsetzungspartners verlangt. Gemäss Absatz 2bissoll Innosuisse diese Beteiligung innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent an den direkten Gesamtprojektkosten verbindlich festgelegen können; Innosuisse übernimmt dann den verbleibenden Anteil an den Projektkosten. In begründeten Einzelfällen soll Innosuisse ausserdem einen Beitrag der Umsetzungspartner festlegen können, der über 60 Prozent oder unter 40 Prozent liegt oder sie soll ganz auf einen Beitrag der Umsetzungspartner verzichten können. Die Gründe, welche eine derartige Abweichung rechtfertigen, werden dabei in den Absätzen 2ter und 2quater abschliessend aufgezählt:
Absatz 2terenthält die Voraussetzungen, die eine finanzielle Beteiligung des Umsetzungspartners von weniger als 40 Prozent an den Projektkosten erlauben. Die Buchstaben a und b entsprechen dabei den bisherigen Ausnahmetatbeständen von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b V-FIFG. Es handelt sich um Fälle, in denen vom Projekt ein überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Erfolg oder hoher gesellschaftlicher Nutzen erwartet wird, die Realisierungsrisiken jedoch ebenfalls überdurchschnittlich hoch sind (Bst. a) oder in denen die zu erwartenden Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugutekommen können (Bst. b). In diesen Fällen besteht ein Interesse an der Durchführung des Projekts, jedoch soll der Umsetzungspartner zusätzlich entlastet werden. Eine geringere finanzielle Beteiligung des Umsetzungspartners als 40 Prozent kann schliesslich auch festgelegt werden, wenn eine Drittfinanzierung besteht, welche nicht aus Bundesmitteln stammt. Anzuführen sind Fälle, in denen ein Projekt beispielsweise auch noch mit kantonalen Fördergeldern unterstützt wird (Bst. c). Zusätzlich zu den heute bestehenden Ausnahmetatbeständen erlaubt Buchstabe d der Innosuisse, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners Rücksicht zu nehmen und dessen Kostenbeteiligung auf weniger als 40 Prozent festzulegen, sofern dieser ein überdurchschnittliches Potenzial für eine erfolgreiche Umsetzung der Projektresultate verfügt. Diese Regelung kommt insbesondere Start-ups zugute, die das Potenzial haben, zu wachsen und längerfristig zu bestehen und klar davon ausgegangen werden kann, dass diese die Forschungsresultate erfolgreich umsetzen können, deren geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anfangs jedoch nicht ausreicht, um eigene Beiträge an ein Innovationsprojekt zu leisten. Diese neue Regelung trägt der vom Bundesrat anvisierten und auch im Mehrjahresprogramm 2021-2024 der Innosuisse vorgesehenen intensivierten Förderung von Start-ups Rechnung.
Umgekehrt erlaubt Absatz 2quaterInnosuisse künftig, in bestimmten Fällen vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung an den direkten Projektkosten als 60 Prozent zu verlangen. Dies ist gerade bei Projekten mit geringeren Realisierungsrisiken (Bst. a) oder wenn der Umsetzungspartner über eine grosse wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt (Bst.
b) gerechtfertigt. Je nach Ausrichtung eines Projekts kann es ausserdem für dessen Erfolg notwendig sein, dem Beitrag der Umsetzungsseite mehr Gewicht beizumessen als dem Forschungsteil, etwa dann, wenn die Projektdurchführung besonders kostspielige Sachmittel (Maschinen, Materialien) oder besonderes Umsetzungsknowhow erfordert, zu denen der Umsetzungspartner Zugang hat. In diesen Fällen verlangt es die Natur des Projekts, den Anteil des Umsetzungspartners an den Projektkosten auf mehr als 60 Prozent festzusetzen (Bst. b).
Absatz 3 nimmt die im geltenden Artikel 19 Absatz 3 FIFG geregelte Förderung von Innovationsprojekten ohne Umsetzungspartner auf. Die Förderung ist auf Projekte mit einem bedeutenden Innovationspotenzial ausgerichtet, die sich jedoch noch in einem Stadium befinden, in dem sich noch keine Umsetzungspartner am Projekt beteiligen, weil weitere Arbeiten zur näheren Definition ihres Potenzials (z.B. Versuchsanlagen) nötig sind.
Absatz 3bis: Die bisherige Regelung erlaubt die Förderung von Innovationsprojekten, die von einem Forschungs- und einem Umsetzungspartner gemeinsam realisiert werden, sowie unter gewissen Voraussetzungen von solchen, die von einem Forschungspartner alleine durchgeführt werden. Start-ups, die ihre wissenschaftsbasierte Innovation zur Grundlage ihres künftigen Marktauftritts machen und diese zur Marktreife weiterentwickeln wollen, gelten als Umsetzungspartner und sind deshalb heute von einer direkten Förderung durch die Innosuisse ausgeschlossen. Dies trifft insbesondere Start-ups hart, die aus einer Forschungseinrichtung hervorgehen und sich mit ihrem Innovationsprojekt selbständig machen wollen (sog. «Spin-Offs»). Sie sind selber Umsetzungspartner, gleichzeitig sind ihre Inhaber aber häufig noch an einer Forschungseinrichtung angestellt. Weil (grundsätzlich zu Recht) gefordert wird, dass Forschungspartner und Umsetzungspartner voneinander unabhängig sind, können sie nicht unterstützt werden. Dabei ist es volkswirtschaftlich von grösstem Interesse, dass die Gründerinnen und Gründer die Forschungsresultate, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erarbeitet haben, im Rahmen ihres eigenen Jungunternehmens dank der Unterstützung durch Innosuisse weiterentwickeln können, ohne dass lange geklärt werden muss, ob sie nun im gegebenen Zeitpunkt als Forschungs-, als Umsetzungspartner oder als beides zu qualifizieren sind, zumal sich dieser Status während eines laufenden Projekts durchaus auch verändern kann. Start-ups sind oft Träger disruptiver Innovationen, die für die Bewältigung heutiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und namentlich der digitalen Transformation von grösster Bedeutung sind. Die Stärkung solcher Start-ups ist deshalb auch ein prioritäres Anliegen des Bundesrats.