Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten
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über die Zuweisung an die Reserven unter Berücksichtigung der Vorbelastungen der Innosuisse für Innovationsförderbeiträge der Folgejahre.
Art. 23 Bst. bbis, bter und c
Artikel 23 SAFIG bestimmt die Inhalte, die der Verwaltungsrat der Innosuisse in der Beitragsverordnung festlegt. Buchstabe bbiswird hier neu eingefügt, weil Artikel 19 Absatz 1bis VE-FIFG die Innosuisse verpflichtet zu regeln, in welchen Fällen bei der internationalen Zusammenarbeit auch Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden können.
Ebenfalls neu in die Liste eingefügt wird Buchstabe bter, weil der neue Artikel 19 Absatz 3bis VE-FIFG regelt, dass der Verwaltungsrat die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen von Jungunternehmen bestimmt.
In Buchstabe c muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden, weil das Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und -erbringern neu nicht mehr in Artikel 21 Absatz 1 FIFG geregelt ist (s. erläuternder Bericht zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 VE-FIFG oben).
4. Auswirkungen
Bereits heute fördert der Bund gemäss seinem Verfassungsauftrag (Art. 64 BV) die wissenschaftliche Forschung und die Innovation; mit der Vorlage werden also keine neuen Aufgaben geschaffen. Es liegt im Interesse des Bundes und aller Akteure, dass die Forschungs- und Innovationsförderung so wirkungsvoll wie möglich ausgestaltet wird. Diesem Ziel dient die Vorlage. Sie gestaltet die Handlungsfelder der Forschungs- und Innovationsförderung nicht neu, sondern passt in erster Linie die Fördermöglichkeiten den sich verändernden Gegebenheiten an. Erst mit der eigentlichen Fördertätigkeit entstehen direkte Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Wirtschaft und Weitere. Diese werden jeweils bereits bei der Konzeption der Fördermassnahmen sorgfältig abgewogen. Im Folgenden werden jene Auswirkungen aufgeführt, die schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt sind.
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat im Bereich der Innovationsförderung keine direkten Auswirkungen auf den Bund, da die Kompetenzen zur Legiferierung beim Bund verbleiben. Anpassungen der Verordnungen der Innosuisse bedürfen zudem weiterhin der Genehmigung durch den Bundesrat. Finanzielle oder personelle Auswirkungen der aufgrund dieser Vorlage präzisierten Innovationsförderung können erst mit der konkreten Ausgestaltung der Innovationsförderinstrumente beurteilt werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Änderungen im Bereich der Innovationsförderung von Innosuisse haben keine direkten regionalpolitischen Auswirkungen.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Bereich der Innovationsförderung zielt die Gesetzesrevision darauf ab, die Instrumente der Innovationsförderung flexibler und effektiver auszugestalten. Dadurch soll rascher auf Veränderungen des Umfelds und der Bedürfnisse der Unternehmen reagiert werden können und die Innovations- und Gründerdynamik erhöht werden. Dies sollte sich positiv auf das volkswirtschaftliche Wachstum auswirken. Es ist wahrscheinlich, dass durch die flexiblere Möglichkeit der Förderung im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation die Akteure in diesem Bereich, namentlich die Hochschulforschungsstätten, die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, Unternehmen, die Innovation betreiben, Jungunternehmen oder nichtgewinnorientierte Unternehmen, die sich im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation betätigen, gezielter gefördert und unterstützt werden können als bisher. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass eine verbesserte Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation dem Wirtschaftsstandort Schweiz dient, indem die Innovation und die Wertschöpfung darauf verbessert und somit Wachstum und eine Verbesserung der Standortattraktivität generiert werden. Die konkreten Auswirkungen können jedoch erst im Rahmen der systematischen Wirkungsprüfung der einzelnen Förderinstrumente genauer eruiert werden.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es ist wahrscheinlich, dass durch die flexibleren Möglichkeiten der Förderung im Bereich der Forschung und der wissenschaftsbasierten Innovation die Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten von Einzelpersonen, die in diesen Bereichen tätig sind, im Vergleich zu heute verbessert werden. In Zeiten des technologischen Umbruchs und der damit einhergehenden, sich rasch verändernden Anforderungen an die Fachkräfte kann damit ein wirkungsvoller Beitrag an die Verminderung des Fachkräftemangels und an die Sicherung der Vollbeschäftigung geleistet werden. Die konkreten Auswirkungen können jedoch erst untersucht werden, wenn die Ausgestaltung der Innovationsförderinstrumente noch näher definiert wird. Die übrigen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft.