Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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Art. 23 Abs. 2 und 3 Abgeltung der indirekten Forschungskosten

Absatz 2: Vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren gehören zu den Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3 Bst. c FIFG). Sie gehören zudem gemäss Klassifizierung des FIFG zu den «Hochschulforschungsstätten» (Art. 4 Bst. c Ziff. 3 FIFG). Die Innosuisse ist (wie der Schweizerische Nationalfonds) gesetzlich dazu verpflichtet, den Forschungspartnern im Rahmen der Innovationsprojektförderung einen Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) der geförderten Projekte zu gewähren (Art. 23 FIFG). Dabei legt das Parlament den maximalen Beitragshöchstsatz jeweils mittels Bundesbeschluss für eine ganze Beitragsperiode fest. Wie sich gezeigt hat, trägt der seit 2017 für die Innosuisse, resp. die damalige Kommission für Technologie und Innovation KTI, gültige, auf alle Forschungsstätten gleichermassen anzuwendende Satz von max. 15 Prozent den Besonderheiten der Technologiekompetenzzentren, zu denen beispielsweise das Centre Suisse d’Electronique et de Microtechnique (CSEM) zählt, zu wenig Rechnung. Diese für die Innovationskraft der schweizerischen Volkswirtschaft zentralen Public-Private-Partnership (PPP)-Einrichtungen weisen aufgrund ihrer Nähe zum Markt eine andere Finanzierungs- und Kostenstruktur auf als die universitären Hochschulen und die Fachhochschulen. Dies aus zwei Hauptgründen: Erstens unterhalten, entwickeln und erneuern diese WTT-Zentren eine Reihe von technischen Plattformen und Infrastrukturen (z.B. sogenannte Weissräume), welche für ihre Aktivitäten eine Voraussetzung sind und deren Unterhalt sowie Weiterentwicklung aus der Grundfinanzierung der Institutionen sichergestellt werden muss. Dabei können sie die entsprechend anfallenden Kosten nicht auf eine breite Trägerfinanzierung (wie Universitäten und Fachhochschulen) verteilen, sondern sie müssen diese Kosten auf die Projektkosten anteilsmässig verteilen (analytische Kostenstellenrechnung). Dieser Umstand verteuert jedoch die indirekten Kosten der Projekte (Overhead). Zweitens arbeiten die Technologiekompetenzzentren in der Regel zum grössten Teil mit (bei ihnen fest angestellten) «senior scientists», d.h. mit auf ihren Kompetenzgebieten erfahrenen Ingenieuren und Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen und nur sekundär mit (in jeweiligen Projekten zeitlich limitiert angestellten) Doktorandinnen oder Doktoranden. In der Summe führt das dazu, dass die über Drittmittel einzuwerbenden Projektkosten bei solchen WTT-Zentren vergleichsweise höher sind als bei Universitäten und Fachhochschulen. Die entsprechenden Mehrkosten (z.B. von bei der Innosuisse zur Unterstützung beantragten Projekten) können umgekehrt nicht einfach vollumfänglich auf die Umsetzungspartner aus der Wirtschaft überwälzt werden, ohne für diese an Attraktivität als Forschungspartner einzubüssen. Vor diesem Hintergrund wird in der Folge Innosuisse als Förderagentur für die WTT-Zentren selbst zunehmend unattraktiv, weil die bei Innosuisse etablierte Praxis der Overheadberechnung die tatsächlichen Projektkosten von WTT-Zentren nicht ausreichend berücksichtigt bzw. - wegen der aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen - nicht ausreichend berücksichtigen kann. Hier setzt die Revision an: Um die Bedeutung dieser national wichtigen Innovationspromotoren im schweizerischen BFI-System auch künftig zu erhalten, soll der Bundesrat rechtlich die Möglichkeit haben, für von ihm unterstützte Technologiekompetenzzentren dem Parlament einen im Vergleich zu den Universitäten und Fachhochschulen höheren Overhead-Beitragshöchstsatz zu beantragen. Das Verfahren bleibt ansonsten dasselbe: Das Parlament entscheidet mittels Bundesbeschluss über den maximalen Overheadsatz pro Periode, kann hierbei auf Antrag des Bundesrates aber differenzieren (z.B. maximal 25% für Technologiekompetenzzentren und maximal 15% für alle übrigen Hochschulforschungsstätten). Auf dieser Basis kann ihrerseits die Innosuisse dann in der Förderpraxis die Einzelfälle (Projektgesuche) differenzierter beurteilen und bei nachgewiesenem Bedarf im Falle von Technologiekompetenzzentren einen erhöhten Overheadbeitrag für indirekte Forschungskosten bewilligen.

Art. 29 Abs. 1 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung, Beiträge und Massnahmen

Die Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV), die Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b FIFG ausführt, nennt verschiedentlich, so auch in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, zusätzlich zu den Hochschulforschungsstätten (Art. 4 Bst. c FIFG) und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs (Art. 5 FIFG) die «weiteren nichtkommerziellen Institutionen» als mögliche Beitragsempfängerinnen. Dies ist jedoch aus dem aktuellen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b FIFG nicht ohne weiteres ersichtlich. In der Praxis ist es wichtig, dass die «weiteren nichtkommerziellen Institutionen» auch im FIFG als mögliche Beitragsempfänger erscheinen, denn namentlich die EU-Forschungsrahmenprogramme und davon (ko-)finanzierte Projekte und Initiativen umfassen ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationsvorhaben auf der gesamten Wertschöpfungskette mit einer entsprechenden Vielzahl von möglichen Beitragsempfängern, welche durch die Kategorien «Hochschulforschungsstätten» und «nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs» nicht erfasst sind, weil sie nicht durchgehend sondern nur in Einzelfällen in ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich Forschungsaktivitäten betreiben bzw. sich an Forschungsaktivitäten beteiligen. Mögliche Beispiele sind der Verein Swiss National Grid Association (SwiNG), welcher als nationaler Knoten die Implementierung einer Schweizer Hochleistungsrechnerinfrastruktur innerhalb der Europäischen Grid-Initiative (EGI) sicherstellen soll, sowie gegebenenfalls Städte, Behörden, Spitäler, Patientenorganisationen und Museen. Deshalb wird in Buchstabe b die Ergänzung «an weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben bzw. sich an Forschungsaktivitäten beteiligen» beantragt.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Buchstabe c soll der Kreis der möglichen Empfänger von Beiträgen gemäss Buchstabe b und Buchstabe c vereinheitlicht werden. Insbesondere sollen damit die Beiträge an die Schweizerische Archäologie im Ausland, an das European University Institute (EUI), an das Istituto Svizzero di Roma (ISR) usw. rechtlich expliziter abgestützt werden können (vgl. Näheres zu diesen Institutionen BFI-Botschaft 2017-2020, BBl 2016, 3089,