Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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2.2.3 Reserven der Innosuisse

Wie der Schweizerische Nationalfonds spricht die Innosuisse Förderbeiträge über mehrere Jahre hinaus zu und führt damit Fördervorbelastungen mindestens im Umfang eines Jahresbudgets mit. Da das jährliche Budget dadurch um rund die Hälfte gebunden ist, wirken sich kurzfristige Budgetkürzungen, -aufstockungen oder Nachfrageschwankungen nach Fördermitteln stark aus und können beispielsweise dazu führen, dass Neuzusprachen überproportional stark zurück- oder hochgefahren werden müssen. Um die Kontinuität der Innovationsförderung finanziell sichern zu können, ist die Innosuisse deshalb auf die Möglichkeit der Reservebildung angewiesen. Die heutige Regelung legt eine Reserveobergrenze von maximal zehn Prozent des jeweiligen Jahresbudgets fest. Wie im Falle des SNF trägt diese starre Grenze den Zielen der Reservebildung, insbesondere dem Ausgleich von jährlichen Schwankungen in der Nachfrage nach Unterstützungsleistungen, der Sicherstellung der Erfüllung mehrjähriger Zusprachen und allgemein der Vermeidung von Liquiditätsengpässen zu wenig Rechnung. Sie schränkt die Innosuisse in ihrem Anspruch, auf Qualitäts- und Nachfrageschwankungen sowie auf veränderte Bedürfnisse eingehen zu können, ein. Um die Kontinuität im finanziellen Fördervolumen aufrechtzuerhalten und der Innosuisse eine optimale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, ist daher auch hier eine neue Regelung mit einer flexibleren Ausgestaltung der Reserveregelung erforderlich. Die Reserveobergrenze soll allerdings nicht zu hoch sein, da dies dazu führen würde, dass die Bundesmittel ihre Wirkung später entfalten als vom Parlament erwünscht.

2.2.4 Ressortforschung

Die Ressortforschung ist jede Art von wissenschaftlicher Forschung, deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und die sie initiiert, weil die entsprechende Forschung im Kontext des Verwaltungshandelns im öffentlichen Interesse liegt, wie z.B. das Verfügbarmachen von wissenschaftlichen Grundlagen für die Politikentwicklung und –ausgestaltung in den verschiedenen Politikbereichen. Anlässlich der Totalrevision des FIFG im Jahr 20127 erfolgten Klärungen und Präzisierungen der Regelung der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Aufgaben, ihrer Koordination und ihrer Qualitätssicherung. So sollte das FIFG fortan als Rahmengesetz für die Ressortforschung gelten, zusätzlich zur Verankerung der Ressortforschung in den Spezialgesetzen, die die jeweilige Sachkompetenz des Bundes betreffen, zum Beispiel die Landwirtschaft oder den Umweltschutz. Artikel 16 Absatz 2 nennt die Massnahmen der Ressortforschung: Diese reichen von der Auftragsforschung über den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten bis zur Vergabe von Beiträgen (Finanzhilfen). Die Zweckbestimmung der Ressortforschung in Artikel 16 Absatz 1 FIFG soll der Lesbarkeit halber im deutschen Text geringfügig umformuliert und die Reihenfolge der Massnahmen in Absatz 2 geändert werden.

2.2.5 Beiträge und Massnahmen in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b FIFG bestimmt den Zweck und die möglichen Empfängerinnen und Empfänger von Forschungsförderungsbeiträgen des Bundes, die die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme ermöglichen oder erleichtern sollen. Buchstabe c bestimmt demgegenüber den Zweck und die möglichen Empfängerinnen und Empfänger von Forschungsförderungsbeiträgen des Bundes, die die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit ausserhalb internationaler Programme und Organisationen ermöglichen sollen. Im geltenden Gesetz ist der Kreis der möglichen Beitragsempfängerinnen und –empfänger in Buchstabe b und Buchstabe c unterschiedlich geregelt: Buchstabe b nennt Hochschulforschungsstätten und nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs als mögliche Beitragsempfängerinnen. Buchstabe c nennt nur Hochschulforschungsstätten als mögliche Beitragsempfängerinnen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Beitragspraxis soll der Kreis der möglichen Empfängerinnen und Empfänger in Buchstabe b und Buchstabe c künftig vereinheitlicht werden.

2.3 Umsetzung

Die Vorlage enthält eine Sekundäranpassung des SAFIG, weil alle Fördertätigkeiten der Innosuisse neu in einem Gesetz, dem FIFG, zu finden sein sollen. Dementsprechend werden die Inhalte von Artikel 3 Absatz 3 und 4 und Artikel 4 Absatz 1 SAFIG in das FIFG verschoben. Die Regelungen der Artikel 19-22a VE-FIFG legen fest, dass die Innosuisse für deren Vollzug zuständig ist. Dies entspricht der heutigen Situation. Bereits unter geltendem Recht regelt die Innosuisse Details zu ihrer Fördertätigkeit gemäss Artikel 23 SAFIG in der Beitragsverordnung. Die vorgesehene Neuregelung wird eine Überarbeitung der Beitragsverordnung Innosuisse sowie der Vollzugsbestimmungen des Innovationsrats der Innosuisse (Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG) nach sich ziehen. Die Beitragsverordnung Innosuisse bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat, und die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Die Änderung betreffend die Reserven des SNF in Artikel 10 Absatz 6 VE-FIFG bedarf einer Konkretisierung in der V-FIFG.

7 BBl 2011, 8827