Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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denken ist dabei insbesondere an entsprechende Massnahmen im Rahmen der Flaggschiffprojekte, die im Mehrjahresprogramm 2021-2024 der Innosuisse vorgesehen sind. Konsortien, die sich zur Durchführung solcher Flaggschiffprojekte zusammengefunden haben, sollen die Möglichkeit haben, die mit der Komplexität und Grösse ihres Vorhabens verbundenen besonderen Herausforderungen bezüglich Koordination, Wissenstransfer und Schulung der beteiligten Projektmitarbeitenden über einen finanziellen Beitrag aktiv angehen zu können. Auf diese Weise kann der Wissens- und Technologietransfer, der Innovationsprojekten grundsätzlich inhärent ist, gezielt und ressourcenschonend gestärkt und gefördert werden. Massnahmen nach Artikel. 21 Absatz 1 VE-FIFG können zusätzlich zu den bestehenden Förderprogrammen der Innosuisse beantragt werden.

Im Fällen, in denen die Innosuisse den KMU den Bezug von Unterstützungsmassnahmen von dritten Leistungserbringerinnen oder -erbringern, insbesondere von Mentorinnen und Mentoren ermöglicht, muss wie beim Coaching sichergestellt werden können, dass die Unterstützung durch die Leistungserbringerinnen und -erbringer die nötige Qualität erreicht. Deshalb soll die Innosuisse die den KMU zur Verfügung stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringer gemäss Absatz 2 ebenfalls in einem Auswahlverfahren bestimmen und den Leistungsempfängern eine Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und -erbringer zur Verfügung stellen können. Möglich soll hier jedoch auch sein, dass die Innosuisse Aufträge an geeignete Erbringerinnen und Erbringer von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b VE-FIFG vergibt.

Neu wird die bisher auf Artikel 3 Absatz 4 SAFIG abgestützte Förderung der Informationsvermittlung durch Dritte ebenfalls im FIFG geregelt (Absatz 3), damit die Aufgaben, die konkret mit der Förderung durch die Innosuisse zu tun haben, nicht mehr auf zwei Erlasse verteilt sind. Im Vordergrund stehen hier Beiträge an Dritte, die solche Angebote beispielsweise im Rahmen von Drucksachen, Fachveranstaltungen oder elektronischen Plattformen bereitstellen. Es müssen dafür entsprechende Gesuche bei der Innosuisse eingereicht werden. Die eigenen Informationstätigkeiten der Innosuisse bleiben weiterhin in Artikel 3 Absatz 4 SAFIG geregelt (s. erläuternder Bericht zu Art. 3 Abs. 4 VE-SAFIG unten).

Art. 22 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation

Der Bund hat gemäss Artikel 28 Absatz 1 FIFG u.a. die Aufgabe, die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich der Innovation zu fördern. Artikel 22 Absatz 1 VE-FIFG enthält nun den heute auf Gesetzesstufe fehlenden Grundsatz, wonach die Innosuisse in diesem Bereich Aufgaben übernimmt. Daneben bleiben insbesondere hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Innovation, welche die Innosuisse nicht übernehmen kann, weiterhin bei der Ministerialverwaltung. Gemäss dem Grundsatz von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b FIFG hat die Innosuisse bei ihren internationalen Aufgaben auch die internationale Zusammenarbeit der anderen Forschungsorgane und des Bundes zu berücksichtigen.

Wie bereits erwähnt, sollen neu alle Aufgaben der Innosuisse im Bereich der Förderung im FIFG geregelt werden. Absatz 2 übernimmt deswegen die Möglichkeit von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen aus Artikel 4 Absatz 1 SAFIG. Die Innosuisse kann sich in diesem Rahmen selbst und in eigener Kompetenz vertraglich binden (nicht jedoch völkerrechtliche oder völkerrechtsähnliche Verträge abschliessen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft binden). Beispiele sind die Kooperationen im Rahmen einzelner ERA-Net-Programme11.

Absatz 3 übernimmt den bisherigen Artikel 3 Absatz 3 SAFIG, regelt jedoch klarer, dass es nicht nur um eine Ermächtigung der Innosuisse zur Vertretung des Bundes geht, sondern um die aktive Beteiligung an den Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Die Beteiligung umfasst die Konzipierung, Planung und Realisierung solcher Programme und auch die eigentliche Fördertätigkeit in deren Rahmen. Beispiele von Tätigkeiten in diesem Bereich sind die Mitwirkung in dem vom EU-Forschungsrahmenprogramm kofinanzierten Programm ECSEL12 und in der wirtschaftsnahen Forschungs- und Entwicklungsinitiative EUREKA13.

Art. 22a Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen

Bisher nicht klar geregelt war die Zusammenarbeit der Innosuisse mit anderen Forschungsorganen, insbesondere mit den Forschungsförderungsinstitutionen, wie beispielsweise die Zusammenarbeit mit dem SNF im Rahmen des Förderprogramms BRIDGE14. Dafür soll im neuen Artikel 22a VE-FIFG eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Einzelheiten der Förderprogramme werden in gemeinsamen Reglementen geregelt.

11 https://m-era.net/

12 https://www.ecsel.eu/

13 https://www.eurekanetwork.org/

14 https://www.bridge.ch/