Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten
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Zur Terminologie «Forschungsprogramme» (Bst. c und d): Forschungsprogramme sind Forschungsvorhaben, bei denen thematische oder konzeptionell-organisatorische Vorgaben einen Rahmen festlegen (vgl. Definition des SNF10). Sie werden in der Regel durch mehrere Einzelprojekte umgesetzt. Eine Forschungsinfrastruktur als solche ist kein Forschungsprogramm; ihre Errichtung und ihr Betrieb können jedoch für die Durchführung von Forschungsprogrammen Voraussetzung sein.
In Absatz 6 müssen die Buchstaben angepasst werden, weil die Reihenfolge der Massnahmen in Absatz 2 verändert wird.
Art. 18 Abs. 2 Bst. a, bbis und d Innovationsförderung; Aufgaben des Bundes
Buchstabe a wird nur geringfügig umformuliert, um die heutige Formulierung «Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums» zu präzisieren.
Buchstabe bbisnimmt die bisher in Art. 18 Abs. 2 Buchstabe d FIFG genannte Unterstützung des Nachwuchses auf, benennt sie jedoch im Vergleich zur heutigen Regelung klarer. Es geht letztlich nicht - wie der Begriff «Nachwuchsförderung» suggeriert - nur um die Unterstützung von «jungen» Talenten, sondern generell von hochqualifizierten Personen, unabhängig von ihrem jeweiligen Alter. Gerade im Zeitalter der digitalen Transformation ist es von entscheidender Bedeutung, Innovationstalente über alle Altersgrenzen hinweg darin zu unterstützen, ihr Innovationspotenzial voll auszuschöpfen.
Buchstabe d nennt die Unterstützung der Information über Fördermöglichkeiten neu auch als Aufgabe des Bundes, um der geltenden Systematik gerecht zu werden. Bisher wurde sie nur als Aufgabe der Innosuisse in Artikel 3 Absatz 4 SAFIG erwähnt.
Art. 19 Abs. 1, Abs. 1bis, Abs. 2 Bst. a und d, Abs. 2bis, Abs. 2ter, Abs. 2quater, Abs. 3, Abs. 3bis sowie Abs. 5 Förderung von Innovationsprojekten
Die Projektförderung stellt mit einem Anteil von rund 70 Prozent am jährlichen Förderbudget das bedeutsamste Förderinstrument der Innosuisse dar. Grundsätzlich werden Innovationsprojekte gefördert, die gemeinsam von einer Forschungseinrichtung (Forschungspartner) und einem Wirtschaftspartner (Umsetzungspartner) durchgeführt werden. An diesem Grundsatz soll sich nichts ändern. Gemäss heute geltendem Gesetz beteiligen sich die Innosuisse sowie der Umsetzungspartner je hälftig an den direkten Projektkosten; Fördergelder fliessen dabei direkt und ausschliesslich an den Forschungspartner. Davon gibt es bereits heute Ausnahmen, namentlich in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FIFG mit Verweis auf Artikel 30 V-FIFG (Ausnahmen von der hälftigen Finanzierung) sowie Artikel 19 Absatz 3 FIFG (Unterstützung von Projekten ohne Umsetzungspartner). Mit den folgenden geplanten Anpassungen sollen die bestehenden Ausnahmebestimmungen an die Erfordernisse der Förderpraxis angepasst werden:
Der bisherige Artikel. 19 Absatz 1 FIFG sieht vor, dass Beiträge der Innosuisse nur den Projektaufwand der Forschungspartner (Hochschulforschungsstätten und nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs) abdecken sollen. Im internationalen Umfeld wird jedoch nicht zwischen dem Projektaufwand des Forschungspartners und demjenigen des Unternehmenspartners unterschieden. Im Rahmen von internationalen Partnerschaften werden auch Fördergelder an Unternehmen ausgeschüttet. In vielen Fällen ist eine Zusammenarbeit der Innosuisse mit internationalen Partnerorganisationen daher nur denkbar, wenn Innosuisse über die auf nationaler Ebene geltenden Förderbedingungen hinausgehen und Beiträge nicht nur an Forschungspartner, sondern auch an Umsetzungspartner leisten kann. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG stellt nur für einen beschränkten Teil der internationalen Zusammenarbeit der Innosuisse eine Grundlage dar (Rahmenprogramme der EU und Initiativen und Programme, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden). Für die weitere internationale Zusammenarbeit muss deshalb eine Rechtsgrundlage für Beiträge an Umsetzungspartner geschaffen werden. Der Grundsatz, wonach die Beiträge der Innosuisse nur den Projektaufwand der Forschungspartner abdecken, soll daher neu zusammen mit einer entsprechenden Ausnahmebestimmung in Absatz 1bisgeregelt werden. Demnach kann die Innosuisse in ihrer Beitragsverordnung vorsehen, dass Beiträge auch an Umsetzungspartner geleistet werden können, wenn dies für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation notwendig ist. Absatz 1 enthält weiterhin die Hauptaufgabe der Innosuisse: die Förderung von Innovationsprojekten. Neu wird aber bereits hier präzisiert, wer Projektpartner sein kann. Diese Bestimmung war bisher in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a FIFG geregelt – dieser kann folglich aufgehoben werden.
Das geltende Recht sieht in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FIFG vor, dass sich die Umsetzungspartner je hälftig an der Finanzierung des Projekts beteiligen, räumt dem Bundesrat aber die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der gesetzlichen Finanzierungsregel vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat er in Artikel 30 V-FIFG denn auch Gebrauch gemacht. Es ist jedoch einzig vorgesehen, dass die Innosuisse die Beteiligung des Umsetzungspartners an den Projektkosten auf weniger als 50 Prozent festsetzen kann. Beteiligungen der Umsetzungspartner von mehr als 50 Prozent können heute nicht verlangt werden. Dabei ist es gerechtfertigt, dass Innosuisse diese Beteiligung an den konkreten Einzelfall anpassen und
10 http://www.snf.ch/de/foerderung/programme/Seiten/default.aspx