Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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Neu sollen Start-ups daher direkt gefördert werden können. Beiträge sollen namentlich an die Projektkosten, die bei den Jungunternehmen selbst entstehen, sowie an die Kosten für den notwendigen Einkauf von Leistungen Dritter (z.B. Labormessungen) geleistet werden. Da die Projekte und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geförderten Start-ups unterschiedlich sind, müssen die Kriterien für die Festlegung von allfälligen Eigenleistungen der Jungunternehmen in der Beitragsverordnung definiert werden. Dabei sollen die Kriterien der Absätze 2ter und 2quater Orientierung bieten. Diese Flexibilisierung stellt keine aktive, interventionsorientierte Industrieförderung dar, sondern ermöglicht eine Förderung an der Schnittstelle zwischen Forschung und Wirtschaft und damit den volkswirtschaftlich relevanten Transfer von in der Wissenschaft erarbeiteten Kenntnissen in die Praxis. Start-ups werden dadurch optimale Startchancen geboten und der Start-up-Ökonomie in der Schweiz wird zum richtigen Zeitpunkt Auftrieb verliehen, indem die schwierige Phase bis zum erfolgreichen Markteintritt durch gezielte Unterstützung erleichtert wird. Jungunternehmen haben dadurch die Möglichkeit, ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln.

Absatz 5 entspricht dem heutigen Absatz. Es wird lediglich Absatz 3bis bei der Aufzählung der Absätze ergänzt.

Art. 20 Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

Absatz 1: Die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums nimmt gegenwärtig rund 4 Prozent des Förderbudgets von Innosuisse in Anspruch und wird auch künftig gemäss den im Mehrjahresprogramm 2021-2024 verankerten Absichten knapp mehr als 5 Prozent betragen. Absatz 1 nimmt die bisherige Regelung der Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums (bisher Art. 20 Abs. 1 FIFG) weitgehend auf, ergänzt jedoch den Adressatenkreis mit Personen, die ihr Unternehmen neu ausrichten wollen. Möglich sind Massnahmen, die generell auf die Stärkung des wissenschaftsbasierten Knowhows in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abzielen und damit auf die Weiterentwicklung des bestehenden Mitarbeiterstabs in Richtung «Intrapreneurship».

Absatz 2 listet die Massnahmen zur Förderung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen auf. Im Zentrum der Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums steht heute das Coaching von Jungunternehmerinnen und -unternehmern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a FIFG. In diesem Rahmen kann die Innosuisse Gutschriften an Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer für den Bezug von Coaching-Leistungen bei geeigneten Leistungserbringern (s. dazu erläuternder Bericht zu Abs. 3 unten) gewähren. Eine Anpassung betrifft die Adressaten der Unterstützungsangebote: neu sollen es nicht mehr nur natürliche Personen sein, sondern es soll auch eine Unterstützung der Jungunternehmen selbst (also der juristischen Personen) möglich sein, damit auch ganze Gründerteams beispielsweise von Coaching-Massnahmen profitieren können. Buchstabe b betrifft Massnahmen, welche die Internationalisierung von Start-ups unterstützen, wie die Teilnahme an internationalen Messen oder Internationalisierungscamps. Dies kann einerseits über Beiträge an die entsprechenden Kosten und andererseits auch über die Begleitung und Beratung beispielsweise vor und während einer Messe geschehen. Buchstabe c: Der Bundesrat hat die Innosuisse bzw. deren Vorgängerorganisation, die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), beauftragt, zur Stärkung des schweizerischen «Start-up-Ökosystems» beizutragen, und mitzuhelfen, die oft kleinräumig ausgerichteten und wenig aufeinander abgestimmten Initiativen zur Förderung von Jungunternehmen zu bündeln und im Interesse des Gesamtsystems zu stärken. Die KTI richtete zu diesem Zweck Beiträge an die entsprechenden Akteure aus. Mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage sieht die Innosuisse heute von der Ausrichtung solcher Beiträge ab. Tatsache ist jedoch, dass bereits dank kleinerer finanzieller Anreize aktiv auf die Ausgestaltung des Gesamtsystems Einfluss genommen werden kann. Buchstabe c soll es der Innosuisse daher neu ermöglichen, in diesem Bereich wieder aktiv zu werden und die ihr vom Bundesrat zugedachte Rolle als Integratorin des schweizerischen Start-up-Ökosystems tatsächlich auch wirksam wahrzunehmen. Die Bestimmung eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen auszurichten, welche die Gründung und den Aufbau von Jungunternehmen vorwiegend auf kantonaler und regionaler Ebene unterstützen, damit diese Organisationen, Institutionen oder Personen sich national koordinieren können. Anzuführen sind beispielsweise Zusammenschlüsse von regionalen «Business Angels» oder von Organisationen oder Institutionen wie Technoparks, welche Gründerinnen und Gründern den Zugang zur benötigten Infrastruktur ermöglichen. Durch Beiträge an diese Institutionen, Organisationen oder Personen kann die Innosuisse die diversen, primär regionalen Fördertätigkeiten mit den eigenen Förderinstrumenten auf nationaler Ebene koordinieren mit dem Ziel, das schweizerische «Start-up-Ökosystem» und damit letztlich die internationale Attraktivität der Schweiz für Jungunternehmen zu stärken.

Absatz 3 betrifft jene Fälle, in denen die Innosuisse Beiträge leistet, damit Jungunternehmen oder ihre Gründerinnen und Gründer Unterstützungsmassnahmen von dritten Leistungserbringerinnen oder -erbringern, insbesondere Coaches, in Anspruch nehmen können (s. dazu erläuternder Bericht zu Abs. 2 oben). In diesen Fällen muss sichergestellt werden können, dass die Unterstützung durch die Leistungserbringerinnen und -erbringer die nötige Qualität erreicht. Dies wird erreicht, indem die Innosuisse in einem Auswahlverfahren bestimmt, welche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer den von Innosuisse zur Förderung zugelassenen Start-ups zur Verfügung stehen und den interessierten Kreisen, insbesondere den Leistungsempfängern, eine entsprechende Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern zur Verfügung stellt. Die Kriterien, welche die Leistungserbringerinnen und -erbringer erfüllen müssen, werden wie bisher in der Beitragsverordnung Innosuisse definiert. Dieses System ist heute in Artikel 21 FIFG vorgesehen und abgebildet. Neu sollen Einzelheiten in der Beitragsverordnung Innosuisse geregelt werden. Auf Geset-