Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Es ist offensichtlich, dass die Vorlage keine spezifischen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Zu erwähnen bleibt, dass der allgemeine Grundsatz von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a FIFG, wonach die Forschungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt beachten, von den beantragten Änderungen nicht tangiert wird. Dies gilt namentlich auch für die Innovationsförderung durch die Innosuisse, die nach wie vor insbesondere Projekte zu fördern hat, welche einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten können.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, die wissenschaftliche Forschung und Innovation zu fördern.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bestehen verschiedene Abkommen und Vereinbarungen, die Verpflichtungen des Bundes oder der Innosuisse enthalten. Wo beispielsweise bei der Förderung von grenzüberschreitenden Innovationsprojekten gemeinsam mit anderen Ländern oder mit internationalen Organisationen oder Gremien vereinbarte Förderbedingungen bestehen, muss die Innosuisse bei ihrer Fördertätigkeit teilweise von dem im Inland geltenden Grundsatz, wonach Beiträge der Projektförderung ausschliesslich an die Forschungspartner ausgerichtet werden, abweichen. Heute gibt es dafür nur beschränkt eine Grundlage. Mit der neuen Regelung wird die grenzüberschreitende Fördertätigkeit rechtlich besser abgestützt. Die Vorlage ist somit im Sinne der internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Innovationsförderung.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage ändert die heutigen Subventionsbestimmungen zur Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation und in der internationalen Forschungszusammenarbeit. Deshalb werden im Folgenden Aussagen zur Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes gemacht.

Die Subventionen sind weiterhin legitimiert durch das Interesse des Bundes daran, dass wissenschaftsbasierte Innovation und internationale Forschungszusammenarbeit betrieben werden, denn dadurch wird Wertschöpfung in der Schweiz geschaffen. Die Kantone können diese Aufgaben nicht selbst erfüllen, so dass sie ohne Finanzhilfen des Bundes nicht hinreichend und auch nicht in anderer Weise einfacher, rationeller oder wirksamer erfüllt werden können und die zumutbaren übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Dem Prinzip der Subsidiarität gegenüber anderen Finanzierungsquellen wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass Beiträge an Projekte oder Programme nur gewährt werden, wenn ohne eine Bundesförderung die Projekte voraussichtlich nicht realisiert würden.

Die Grundsätze über die Ausgestaltung von Finanzhilfen werden mit der Vorlage eingehalten. Insbesondere wird in der Regel eine Eigenleistung der Subventionsempfänger gefordert und es müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente der Innovationsförderung auf Stufe der Beitragsverordnung Innosuisse wird den Grundsätzen vertiefte Beachtung geschenkt.

Die materielle Steuerung der Subventionierung wird insbesondere durch Berichterstattungs- und Controllingvorgaben, die im Rahmen von Subventionsverträgen oder -verfügungen festgesetzt werden, gewährleistet. Finanziell werden die Subventionen gesteuert, indem je nach Aufgabe und Instrument entweder Kostenbeiträge mit der Anforderung einer bestimmten Eigenbeteiligung oder Pauschalbeiträge gewährt werden.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 10 Absatz 6 FIFG kann der Bundesrat in der V-FIFG Ausnahmen vom Grundsatz formulieren, wonach die Reserven des SNF zehn Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages nicht überschreiten dürfen.

Mit Artikel 19 Absatz 1bis und Absatz 3bis VE-FIFG wird die Innosuisse neu zum Erlass gewisser gesetzesvertretender Bestimmungen in ihrer Beitragsverordnung ermächtigt, indem sie dort die Fälle regeln kann, in denen in der internationalen Zusammenarbeit Beiträge auch an Umsetzungspartner geleistet werden können und indem sie Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Beteiligung von Jungunternehmen festlegen soll. Dies ist gerechtfertigt, weil dadurch eine be-