Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten
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3217 f. sowie BFI-Botschaften 2013-2016, 2012, 2008-2011). Bei den Tätigkeiten im Rahmen der archäologischen Forschungsprojekte handelt es sich genau genommen weder um bilaterale noch um multilaterale Zusammenarbeit, obwohl diese Dimension meistens auch gegeben ist, sondern um Forschungsaktivitäten, die wegen ihrer Ortsbezogenheit gezwungenermassen im Ausland stattfinden müssen. Deshalb wird in Buchstabe c zudem die Ergänzung «für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland» beantragt. Insgesamt stellen die hier in Artikel 29 beantragten Änderungen eine rechtliche Nachführung bzw. Präzisierung der bestehenden Förderpraxis dar, ohne dabei neue Fördertatbestände zu schaffen.
Änderung des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016 (SAFIG)15
Art. 3 Abs. 2 - 4 Aufgaben
In Absatz 2 wird die Aufzählung der teilweise neuen Artikelnummerierung im VE-FIFG angepasst.
Die heute in Absatz 3 genannte Aufgabe wird in Artikel 22 VE-FIFG verschoben. An dieser Stelle wird dafür nun auf den neuen Artikel 22 VE-FIFG verwiesen, der die Aufgaben der Innosuisse im internationalen Bereich regelt.
Absatz 4 beschränkt sich neu auf die eigene Informationstätigkeit der Innosuisse und die Förderung von Informationstätigkeiten Dritter wird neu in Artikel 21 Absatz 3 VE-FIFG geregelt. Die Innosuisse hat den Auftrag, auch selbst über Fördermöglichkeiten zu informieren, z.B. auf ihrer Website. Sie kann dazu auch Angebote in Zusammenarbeit mit Dritten erarbeiten und dafür beispielsweise Partnerschaften mit den Organisatoren von Veranstaltungen wie dem Swiss Innovation Forum eingehen. Ein geeignetes Mittel für Informationsvermittlung kann auch die Einrichtung von Informations- und Austauschplattformen (z.B. im Internet, bei regionalen oder kantonalen Innovationsförderern oder im Rahmen von Veranstaltungen) sein, worüber die Interessierten Zugang zu Informationen und weiteren Hilfsmitteln erhalten.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1
Die Sachüberschrift von Artikel 4 soll auf die Beteiligung an Rechtsträgern beschränkt und Absatz 1 aufgehoben werden, weil die Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen neu im FIFG geregelt werden (s. erläuternder Bericht zu Art. 22 Abs. 2 VE-FIFG oben).
Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c Geschäftsleitung
Buchstabe b verweist neu auch auf die Entscheide im Bereich der Unterstützungsmassnahmen für KMU, namentlich das Mentoring. Für diese sowohl vom zeitlichen als auch vom finanziellen Umfang her begrenzte Förderung (maximale Dauer von 12 Monaten und maximale Leistung von 5000 Franken) ist für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen keine Expertise nötig. Deshalb soll im Sinne der Entlastung des Innovationsrats und der Verbesserung der Effizienz der Verfahren die Entscheidungskompetenz neu bei der Geschäftsleitung liegen. Des Weiteren muss Buchstabe b aufgrund der teilweisen Verschiebung der Förderung der Informationsvermittlung ins FIFG neu auch auf Artikel 21 Absatz 3 VE-FIFG verweisen.
Ebenfalls im Sinne der Entlastung des Innovationsrats und der Verbesserung der Effizienz soll neu gemäss Buchstabe c die Geschäftsleitung nach ihrer formellen Prüfung der Gesuche selber Nichteintretensentscheide treffen, wenn die Gesuche die formelle Prüfung nicht bestehen. Bisher war dafür ein Antrag an den Innovationsrat und ein Entscheid des Innovationsrats nötig. Bei formell zulässigen Gesuchen bleibt das Verfahren unverändert.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c Innovationsrat, Aufgaben
In Buchstabe a ist zu präzisieren, dass für gewisse Entscheide die Zuständigkeit eines anderen Organs (beispielsweise der Geschäftsleitung für Entscheide über Gesuche um Innovationsmentoring) vorgesehen sein kann.
In Buchstabe c muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden, weil das Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und -erbringern neu nicht mehr in Artikel 21 Absatz 1 FIFG geregelt ist (s. erläuternder Bericht zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 VE-FIFG oben).
Art. 19 Abs. 3 Reserven
Es ist die Aufgabe des Bundesrats, jährlich den Geschäftsbericht der Innosuisse zu genehmigen und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns zu beschliessen (Art. 25 Abs. 2 Bst. g SAFIG). Mit der neuen Bestimmung soll klargestellt werden, dass der Bundesrat über die der Innosuisse gemäss Artikel 19 Absatz 2 SAFIG ohnehin erlaubte Reservebildung (max. 10% des Jahresbudgets) hinaus bei der Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Gewinns ausnahmsweise höhere Reserven beschliessen kann. Damit erhält er die Möglichkeit, den Interessen der Innovationsförderung Rechnung zu tragen und die vom Parlament für die Innovationsförderung bereitgestellten Mittel für ihren ursprünglichen Bestimmungszweck zu erhalten. Materiell soll hierbei eine analoge Regelung wie im Falle des SNF eingeführt werden (s. dazu erläuternder Bericht Ziff. 2.2.2 sowie zu Art. 10 Abs. 6 VE-FIFG oben). Der Bundesrat entscheidet
15 SR 420.2