Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Innovationsförderung

In den Artikeln 19 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) sind die Instrumente der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation detailliert beschrieben. Sie lassen wenig Spielraum, um die Innovationsförderung innert nützlicher Frist den Entwicklungen, wie Innovation geschaffen wird, anzupassen. Innovation geschieht jedoch in einem dynamischen Umfeld, was dazu führt, dass sich auch die Bedürfnisse der Innovationsförderung rasch ändern können. Diesem Umstand ist bei der Regelung der Aufgaben von Innosuisse auf Gesetzesstufe verbessert Rechnung zu tragen.

Die strategischen Ziele des Bundesrates für die Innosuisse 2018-2020 vom 8. Dezember 2017 sehen denn auch vor, dass die Innosuisse den Bedarf an wissenschaftsbasierter Innovationsförderung kontinuierlich eruiert, Lücken und Optimierungsbedarf im eigenen Förderinstrumentarium erkennt und im Hinblick auf die nächste BFI-Förderperiode ihre Förderinstrumente grundsätzlich überprüft, Anpassungen im Förderinstrumentarium und seiner rechtlichen Regulierung erarbeitet und im Mehrjahresprogramm 2021-2024 Lösungsansätze für eine im dynamischen Umfeld schnell anpassungsfähige Innovationsförderung darlegt. Die Arbeiten der Innosuisse am Mehrjahresprogramm 2021-2024 haben nun gezeigt, dass die bestehenden Instrumente teilweise überarbeitet und erneuert und neue Instrumente geschaffen werden müssen, wenn die Bedürfnisse einer zeitgerechten Innovationsförderung befriedigt werden sollen.

Die heutigen auf Gesetzesstufe festgelegten Regelungen nehmen auf besondere, in der Innovationsförderung wichtige Konstellationen keine Rücksicht. Der Bundesrat schlägt deswegen mit der vorliegenden Änderung des FIFG im Bereich der Innovationsförderung vor, dass die Instrumente der Innosuisse einerseits den im Rahmen des Mehrjahresprogramms eruierten Bedürfnissen angepasst werden und andererseits generell auf Gesetzesstufe eine gewisse Flexibilisierung der Instrumente geschaffen wird, die es erlaubt, die Innovationsförderung den sich teilweise rasch ändernden Gegebenheiten schneller anzupassen, als dies derzeit möglich ist.

1.1.2 Übrige Änderungsanträge

Der Bundesrat hat im Sommer 2018 die revidierten Statuten des Vereins Akademien der Wissenschaften Schweiz genehmigt und damit die Reorganisation der Akademien abgeschlossen. Mit der Reorganisation wurden die beiden Stiftungen TA SWISS und Science Cité statutarisch in den Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz integriert. Diese beiden Kompetenzzentren sollen nun auch im FIFG zusätzlich zu den vier Akademien namentlich erwähnt werden.

Die heute geltende Reserveobergrenze von 10 Prozent beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und bei der Innosuisse schränkt die beiden Institutionen in ihren Möglichkeiten, eine im Zeitverlauf stabile Förderpolitik zu verfolgen, ein. Mit einer Ausnahmeregelung sollen sowohl SNF als auch Innosuisse die Kontinuität in ihren Fördervolumen besser gewähren können.

Die Zweckbestimmung der Ressortforschung in Artikel 16 Absatz 1 FIFG soll der Lesbarkeit halber im deutschen Text geringfügig umformuliert und die Reihenfolge der Massnahmen in Absatz 2 geändert werden.

In der internationalen Zusammenarbeit soll der Kreis der möglichen Beitragsempfänger für verschiedene Beiträge vereinheitlicht werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Innovationsförderung

Um die in der Innovationsförderung gesetzten Ziele zu erreichen, wurden die nachfolgend beschriebenen Alternativen geprüft.

Ein mögliches Konzept bestünde darin, im FIFG künftig einzig noch die Aufgaben, Zielsetzungen und wichtigsten Grundsätze des Bundes im Bereich der Innovationsförderung zu regeln und die Innosuisse zu ermächtigen, die Details im Rahmen nachgeordneter Bestimmungen (namentlich in der Beitragsverordnung) selber zu regeln. Eine ähnliche Regelung besteht heute mit Artikel 10 FIFG für den Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Diese Möglichkeit wurde verworfen, weil sich die Innovationsförderung der Innosuisse in einem ordnungspolitisch sensibleren Bereich bewegt als die Forschungsförderung des SNF.

Aus den gleichen Überlegungen ebenfalls verworfen wurde die Möglichkeit, im Gesetz nur noch die einzelnen Handlungsfelder abzustecken und der Innosuisse die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb dieser Handlungsfelder im Rahmen ihrer Beitragsverordnung weitere Förderinstrumente einzuführen.