Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten
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3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG)8
Art. 4 Bst. a Ziff. 2 Forschungsorgane
Die beantragte Änderung übernimmt die neue Zusammensetzung des Vereins in Buchstabe a, indem Ziffer 2 um die beiden neuen Mitglieder - die beiden Stiftungen TA-SWISS und Science Cité - ergänzt wird. Der vollständige Name des Vereins heisst zudem gemäss Statuten «Akademien der Wissenschaften Schweiz» (vgl. Art. 1 Statuten), was ebenfalls im Gesetz berücksichtigt werden soll. Diese Änderung ist nur im deutschen Text erforderlich.
Art. 10 Abs. 6 Reserven des SNF
Vorbemerkung: Die Referenzgrösse für die Berechnung der Reserven ist der jährliche Bundesbeitrag. Dabei bezieht sich das Rechnungsjahr auf das gleiche Jahr wie der jährliche Bundesbeitrag (Jahr n).
Die beantragte Änderung erlaubt es, dass der Bundesrat in einem Jahr ausnahmsweise eine Überschreitung des Höchstsatzes von 10 Prozent zulassen kann, sofern sich dies als notwendig erweist, damit der SNF seine Vorbelastungen bezüglich Forschungsförderungsbeiträgen für die Folgejahre einhalten und das in der massgeblichen Förderperiode geplante Förderniveau unter Vermeidung von «Stop an Go»-Effekten kontinuierlich umsetzen kann.
Die Ausnahmeregelung gemäss Gesetz soll auf Verordnungsstufe in der V-FIFG9 wie folgt konkretisiert werden:
«Art. xy
1 Der SNF darf in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr n) den Höchstsatz von 10 Prozent des massgeblichen jährlichen Bundesbeitrags ausnahmsweise überschreiten, wenn:
a. das Total der Reserven 20 Prozent der Vorbelastungen der Zusprachen des SNF für das unmittelbare Folgejahr (Jahr n+1) nicht überschreitet; und
b. der Höchstsatz von 10 Prozent des voraussichtlichen jährlichen Bundesbeitrags für die weiteren Folgejahre (n+2 und n+3) eingehalten ist.
2 Der SNF legt dem SBFI eine entsprechende, jährlich aktualisierte Reservenplanung vor.
3 Das SBFI nimmt davon Kenntnis und bewilligt nach vorgängiger Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine allfällige Ausnahme nach Absatz 1.»
Art. 11 Akademien der Wissenschaften Schweiz
Dieser Artikel soll wie bereits in der geltenden französischen Fassung in der Sachüberschrift und in Absatz 1 den aktuellen vollständigen Namen des Vereins «Akademien der Wissenschaften Schweiz» verwenden. In den Absätzen 3 und 7 ist der Ausdruck «Verein» anstelle «Verbund» zu nennen. Zudem macht es die neue Zusammensetzung des Vereins, der nicht mehr nur aus den vier Akademien besteht, sondern zusätzlich die beiden Stiftungen TA-SWISS und Science Cité umfasst, notwendig, dass der Ausdruck «die einzelnen Akademien» in den Absätzen 3 und 7 ersetzt wird durch «die Mitgliedinstitutionen».
Art. 16 Ressortforschung des Bundes
In Absatz 1 sollen die beiden Nebensätze wie heute bereits im französischen Text nicht mehr durch den Ausdruck «weil» miteinander verknüpft werden, sondern durch den Ausdruck «und». Dadurch wird die Zweckbestimmung der Ressortforschung leichter lesbar.
Absatz 2 enthält eine abschliessende Auflistung der Massnahmen, welche in der Ressortforschung gemäss FIFG ergriffen werden können. Diese reichen vom Betreiben bundeseigener Forschungsanstalten über die Gewährung von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen, die für Ressortforschung erforderlich sind, bis hin zum Erteilen von Forschungsaufträgen gemäss Beschaffungsrecht. Vorbehalten bleiben Massnahmen nach den Spezialgesetzen (Art. 14 FIFG). In Absatz 2 soll nun die bisherige Reihenfolge der Massnahmen geändert werden:
Die beiden einfacher zu umschreibenden Massnahmen, die Erteilung von Forschungsaufträgen und der Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten sollen zuerst genannt werden (Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b VE-FIFG) vor der Durchführung eigener Forschungsprogramme (Art. 16 Abs. 2 Bst. c VE-FIFG) und den Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d VE-FIFG). Durch diese Änderung der Reihenfolge der Massnahmen wird auch klargestellt, dass der Hauptteil der Ressortforschung über die Kategorien Auftragsforschung (Bst. a) und bundeseigene Forschungsanstalten (Bst. b) abgewickelt wird.