Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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zesstufe ist lediglich die rechtliche Grundlage für die Beschränkung der zugelassenen Leistungserbringerinnen und - erbringer mittels eines Auswahlverfahrens nötig.

Die Absätze 4 und 5 nehmen die bisher als Nachwuchsförderung bezeichnete Regelung von Artikel 22 FIFG auf. Inhaltlich passt sie in die weiteren, in Artikel 20 VE-FIFG behandelten Handlungsfelder. Mit hochqualifizierten Personen sind Personen mit einem besonders hohen Potenzial im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation gemeint, unabhängig von deren Alter (deshalb auch die Abkehr vom Begriff "Nachwuchsförderung"). Es sollen also nicht nur ganz junge Leute gefördert werden, sondern auch erfahrene Personen mit einem grossen Potenzial, damit dem heute als sehr wichtig erachteten Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung getragen werden kann. Im Vergleich zum bisherigen Artikel 22 FIFG werden nicht mehr nur Gastaufenthalte in der Forschung für hochqualifizierten Personen aus der Praxis und umgekehrt vorgesehen, sondern es sollen auch weitere Massnahmen möglich sein, welche hochqualifizierten Personen dabei helfen, sich Kompetenzen im Bereich der Innovation anzueignen. Absatz 4 Buchstabe a nennt explizit sogenannte Proof-of-Concept-Studien oder ähnliche Projekte, bei denen hochqualifizierte Personen unterstützt werden können. Gemäss den Buchstaben b und c sollen neu auch Weiterbildungskurse und wie bisher schon in Artikel 22 FIFG Gastaufenthalte ermöglicht werden. Gastaufenthalte sollen Personen aus der Wissenschaft den Erwerb von praxisorientierten Kompetenzen in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen und umgekehrt Personen aus Unternehmen den Erwerb von Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung in einer Forschungsstätte ermöglichen.

Absatz 5 regelt, welche Kosten mittels der Beiträge nach Absatz 4 neu gedeckt werden können und nennt Beispiele für die Form der Beiträge. Die Form soll jedoch nicht mehr wie im heutigen Artikel 22 FIFG auf Stipendien oder zinslose Darlehen beschränkt bleiben. So sind unter Umständen Beiträge an die Arbeitgeberinstitution zur Deckung des Lohnausfalls von Personen, die anderswo einen Gastaufenthalt absolvieren, zielführender, da damit zugunsten der betroffenen Person das Arbeitsverhältnis und folglich einerseits die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Absicherung und andererseits weitere, mit der Anstellung zusammenhängende Vorteile (z.B. bezüglich Dienstalter) aufrechterhalten werden können. Damit kann der Person, die einen Gastaufenthalt absolviert, unter Umständen die sonst nicht vorhandene Sicherheit gegeben werden, anschliessend wieder in ihre Anstellung zurückzukehren, womit ein mögliches Hindernis (gerade bei nicht mehr ganz jungen Leuten mit familiären Verpflichtungen) behoben werden kann. Im Weiteren ist hier auch die Übernahme oder Mitfinanzierung von Teilnahmegebühren für Weiterbildungsmassnahmen denkbar.

Absatz 6 stellt schliesslich wie im bisherigen Recht (Art. 22 Abs. 3 FIFG) klar, dass Beiträge nach Absatz 4 und 5 gegenüber den Massnahmen nach Artikel 19 und 20 subsidiär sind.

Art. 21 Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung

Die spezifischen Massnahmen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers machen heute weniger als 3 Prozent des Förderbudgets von Innosuisse aus. Das Mehrjahresprogramm 2021-2024 der Innosuisse sieht zwar einen gezielten Ausbau dieser Massnahmen und namentlich der für die Anbahnung von Innovationsprojekten besonders wichtigen Nationalen Thematischen Netzwerke (NTN) vor. Doch auch künftig wird das Budget für die Förderung des Wissens- und Technologietransfers um die 5 Prozent des gesamten Förderbudgets betragen. Absatz 1 regelt wie bisher Artikel 20 Absatz 3 FIFG die Kompetenz der Innosuisse zur Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers. Die gewählte Formulierung zeigt jedoch klarer als bisher auf, was damit gemeint ist und erzielt werden soll. Durch die Vernetzung der für die wissenschaftsbasierte Innovation relevanten Akteure soll das Anbahnen von Innovationsvorhaben erleichtert und gefördert werden. So soll die Innosuisse Zugang zu relevanten Informationen und Infrastrukturen verschaffen, aber auch den Austausch zwischen den Akteuren (Bst. a) gezielt fördern. Dadurch wird die Verwertung des Wissens und der Wissens- und Technologietransfer generell gefördert. Durch die offenere Formulierung im Vergleich zu heute wird klar, dass nicht nur ein Austausch zwischen der Wissenschaft und der Wirtschaft, sondern auch innerhalb der Wissenschaft und innerhalb der Wirtschaft gefördert werden kann. Unter Buchstabe a fallen beispielsweise die heutigen thematischen Plattformen und die Nationalen Thematischen Netzwerke. Buchstabe b verfolgt das Ziel, mit geeigneten Massnahmen die Bereitschaft und Fähigkeit von KMU, Innovation zu schaffen, zu fördern. Buchstabe b erfasst unter anderem das Innovationsmentoring für KMU. Auch hier lässt die Innosuisse heute den KMU die Freiheit, selber einen geeigneten Mentor (s. dazu erläuternder Bericht zu Abs. 2 unten) auszuwählen und leistet Beiträge in Form von Gutschriften. Weitere Massnahmen zur Stärkung der Innovationskraft von KMU können diese dabei unterstützen, sich ändernden Herausforderungen, wie beispielsweise verkürzten Technologie- und Produktzyklen oder höheren Agilitätsanforderungen, anzupassen oder generell die Innovationskultur innerhalb der Unternehmen zu fördern. Dies kann beispielsweise durch die Teilnahme an Workshops und Weiterbildungsmassnahmen, die Nutzung von Austauschplattformen oder gemeinsame Aktivitäten mit anderen Unternehmen oder der Wissenschaft erreicht werden. Für die Massnahmen nach diesem Buchstaben kann die Innosuisse selber gewisse Leistungen anbieten oder Dritte damit beauftragen. Buchstabe c: Wird Wissen und Technologie transferiert, muss auch dem Schutz der zugehörigen Rechte an geistigem Eigentum Rechnung getragen werden. Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Informationsvermittlung muss daher auch Unterstützungsmassnahmen bei Fragen rund um das geistige Eigentum umfassen. Mit dem neu geschaffenen Buchstaben c wird es Innosuisse beispielsweise ermöglicht, Jungunternehmen und KMUs zu unterstützen, wenn diese beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) begleitete Patentrecherchen durchführen lassen. Buchstabe d eröffnet die Möglichkeit, im Bedarfsfall Schulungs- und Koordinationsmassnahmen zu finanzieren, die den Erfolg und die Wirkung eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 sichern und stärken helfen. Zu