Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten

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Stattdessen wird ein Vorgehen vorgeschlagen, das die einzelnen Fördertatbestände, die wesentlichen Fördervoraussetzungen und den Kreis der Beitragsberechtigten im Gesetz weiterhin festlegt. Insbesondere für das in subventionsrechtlicher Hinsicht weitaus gewichtigste Förderinstrument, die Innovationsprojektförderung, steckt das Gesetz den Rahmen genau ab, erweitert diesen jedoch in klar definierten Fällen, um die Wirksamkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Innovationsförderung auch künftig zu erhalten. Wie bis anhin sollen die Förderinstrumente und die Fördervoraussetzungen in der Beitragsverordnung der Innosuisse weiter konkretisiert werden müssen. Die betroffenen Kreise sollen bei der Erarbeitung konsultiert werden und die Beitragsverordnung bedarf weiterhin (wie im bisherigen Verfahren) letztlich der Genehmigung des Bundesrats. Die vorgeschlagene Regelung lässt zwar für die Innosuisse einen im Vergleich zum SNF weniger grossen regulatorischen Kompetenzspielraum; sie wird ihr aber gleichwohl ermöglichen, im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation immer dort tätig zu werden, wo der Markt die Innovationskraft der schweizerischen Volkswirtschaft nicht alleine zu sichern vermag.

1.2.2 Übrige Änderungsanträge

Die übrigen Änderungsanträge drängen sich aus je unterschiedlichen Gründen auf, auf die in den betreffenden Ziffern 2.2.1 – 2.2.5 des erläuternden Berichts eingegangen wird. Es erübrigt sich, verschiedene Handlungsalternativen darzulegen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

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Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbe-

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schluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Neuregelung der Innovationsförderung

Die beantragte Neuregelung der Innovationsförderung betrifft die Artikel 18-23 des geltenden FIFG, in denen die Handlungsfelder der Innovationsförderung durch den Bund (Art. 18) und die Innosuisse im Speziellen (Art. 19-23 FIFG) beschrieben werden. Neu geregelt werden insbesondere folgende Punkte:

a) Projektförderung, Bandbreite für Beteiligung des Umsetzungspartners: Die bisher vorgeschriebene grundsätzlich hälftige Beteiligung der Umsetzungspartner (Unternehmen) wird ersetzt durch eine angemessene Beteiligung der Umsetzungspartner von in der Regel 40 bis 60 Prozent der Gesamtprojektkosten. In begründeten Einzelfällen kann die Innosuisse auch höhere oder tiefere Beiträge gewähren.

b) Start-up/Spin-off-Förderung: direkte Förderung von wissensbasierten Innovationsprojekten von Jungunternehmen in der Projektförderung: Der Transfer von in der Wissenschaft erarbeiteten Kenntnissen in die Praxis soll damit beschleunigt werden und der Start-up-Ökonomie Auftrieb verleihen.

c) Nachwuchsförderung: Es soll vermehrt dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung getragen werden. Neben Stipendien oder zinslosen Darlehen für Gastaufenthalte soll die Innosuisse neu auch die Teilnahme an Machbarkeitsstudien oder Weiterbildungskursen mit Beiträgen fördern können. Anstelle von Stipendien bzw. Darlehen soll die Innosuisse ausserdem im Einzelfall dem Arbeitgeber der zu fördernden Person die Lohnfortzahlungskosten ausrichten können, damit das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden kann.

d) Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums und Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung: Punktuelle Ergänzungen der Rechtsgrundlagen.

e) Höchstsatz für Overheadbeiträge für Projekte von Technologiekompetenzzentren bei Innosuisse: Der Bundesrat soll dem Parlament einen Höchstsatz beantragen können, der höher ist als derjenige der übrigen Hochschulforschungsstätten. Aufgrund hoher Infrastrukturkosten sind die indirekten Forschungskosten bei den Technologiekompetenzzentren mit dem geltenden Satz von 15 % nicht gedeckt.

Die beantragten Regelungen werden dem dynamischen Umfeld der Innovationsförderung besser gerecht. Auch die konkret in der Mehrjahresplanung für die Jahre 2021-2024 vorgesehenen Massnahmen werden mit der neuen Regelung rechtlich klar geregelt bzw. ermöglicht.

2.2 Übrige Revisionspunkte

2.2.1 Akademien

Der Verbund der Akademien der Wissenschaften Schweiz (heute Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz) ist eine der beiden Forschungsförderungsinstitutionen der Schweiz (Art. 4 Bst. a FIFG). Er wurde im Jahr 2006 als Dachorganisation der vier wissenschaftlichen Akademien gegründet (Akademie der Naturwissenschaften Schweiz SCNAT, Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften SAGW, Schweizerische Akademie der Medizinischen

1 BBl 2016 1105

2 BBl 2016 5183