Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/67: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 18 Seiten
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Wissenschaften SAMW, Schweizerische Akademie der Technischen Wissenschaften SATW). Der Verein umfasst das grösste sowie aufgrund des Milizsystems kostengünstigste wissenschaftliche Netzwerk bestehend aus schätzungsweise 100 000 Personen. Er ist organisiert in rund 160 Fachgesellschaften, 100 ständigen Kommissionen sowie 29 kantonalen Gesellschaften. Seit dem Jahr 2008 erfolgte im Auftrag von Bundesrat und Parlament eine Reorganisation der Akademien (vgl. dazu die BFI-Botschaften 2008-20113, 2013-20164 und 2017-20205). Im Rahmen dieser Reorganisation ist der Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz um zwei Institutionen vergrössert worden, was nun noch formell im Gesetz abgebildet werden soll: Die Stiftung TA-SWISS ist das Kompetenzzentrum für die Technologiefolgenabschätzung, während die Stiftung Science et Cité über spezifische Erfahrungen und Angebote für den Wissenschaftsdialog mit der breiten Öffentlichkeit verfügt. Mit der Reorganisation wurden diese beiden Kompetenzzentren als gleichberechtigte Partner der vier Akademien statutarisch in den Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz integriert. Die Delegiertenversammlung der Akademien der Wissenschaften Schweiz genehmigte am 1. Februar 2018 die neuen Statuten des Vereins Akademien der Wissenschaft Schweiz6. Die beiden Kompetenzzentren Stiftung TA-SWISS und Stiftung Science Cité figurieren nun wie die vier Akademien als Mitglieder des Vereins (vgl. Art. 3 Statuten). Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 die revidierten Statuten des Vereins genehmigt und damit die Reorganisation der Akademien entsprechend statutarisch abgeschlossen. Die Kompetenzzentren Stiftung TA-SWISS und Stiftung Science Cité sollen nun neu auch im FIFG zusätzlich zu den vier Akademien namentlich erwähnt werden.
2.2.2 Reserven des SNF
Der SNF gewährt den Forschenden Forschungsförderungsbeiträge für mehrjährige, bis zu fünf Jahre dauernde Forschungsprojekte. In der Buchhaltung des SNF führt dies zu mehrjährigen Vorbelastungen für die Zukunft. Diese Vorbelastungen des SNF aus den Zusprachen für Forschungsförderungsbeiträge richten sich auch nicht nach der vierjährigen BFI-Periode des Bundes. Um die Kontinuität der Forschungsförderung finanziell sichern zu können, ist der SNF auf die Möglichkeit Reserven bilden zu können angewiesen. Die heutige Regelung legt eine Reserveobergrenze von maximal zehn Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags fest. Der in der Jahresrechnung als «freie Reserve» dargestellte Betrag stellt einen Bruchteil der gesamten Zusagen für Ausgaben in der Zukunft dar, die der SNF jeweils für die künftigen Forschungsförderungsbeiträge den Forschenden zugesprochen hat. So wird beispielsweise in der Jahresrechnung 2017 eine «freie» Reserve von 203 Mio. Franken ausgewiesen. Die Zusagen für Auszahlungen in der Zukunft betragen demgegenüber jedoch 1,112 Mia. Franken, davon allein für das Folgejahr 2018 583 Mio. Franken. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen über zweckgebundene Fonds seit der vom Gesetz vorgeschriebenen Umstellung auf den neuen Rechnungslegungsstandard im Geschäftsjahr 2015 eingeschränkt ist, was den Abbau des Reservebestands erschwert. Die Fördervorbelastungen des SNF eines Folgejahrs (Jahr n+1) binden das Budget des SNF im Jahr n zu rund 50 Prozent. Kurzfristige Budgetkürzungen, -aufstockungen oder Schwankungen in der Nachfrage nach Fördermitteln im Jahr n wirken sich deshalb stark auf die jährlichen Fördermöglichkeiten des SNF aus und können dazu führen, dass Neuzusprachen überproportional zurück- oder hochgefahren werden müssen. Derartige Effekte führen zu einem «Stop and Go» im Förderniveau. Die Reserven des SNF dienen dazu, solche Schwankungen aufzufangen und ermöglichen so eine maximal mögliche Kontinuität im Fördervolumen bzw. im Förderniveau des SNF. Die Reserveobergrenze soll allerdings nicht zu hoch sein, da dies dazu führen würde, dass die Bundesmittel ihre Wirkung später entfalten als vom Parlament erwünscht.
Die strikte Reserveobergrenze von 10 Prozent schränkt den SNF in seinem Anspruch, auf Qualitäts- und Nachfrageschwankungen sowie auf veränderte Bedürfnisse eingehen zu können, ein. Um die Kontinuität im finanziellen Fördervolumen aufrechtzuerhalten und dem SNF eine optimale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, ist daher eine flexiblere Ausgestaltung der Reserveregelung erforderlich. Zu diesem Zweck soll die Reserveobergrenze von 10 Prozent pro Jahr ausnahmsweise überschritten werden dürfen.
3 BBl 2007 1223, hier 1309 ff.
4 BBl 2012 3099, hier 3196 ff.
5 BBl 2016 3089, hier 3190 ff.
6 http://www.akademien-schweiz.ch/index/Portrait/Auftrag/mainColumnParagraphs/03/text_files/file/document/Statuten_a+_2018_sign_de.pdf