Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

GL: Es ist davon auszugehen, dass eine Anpassung des kantonalen Polizeigesetzes (GS VA/11/1) erforderlich sein wird. Dessen Artikel 38 regelt die Fälle, in denen eine polizeiliche Ausschreibung gestattet ist.

NW: Aus unserer Sicht bedarf es keiner rechtlichen Anpassung. Die präventive Ausschreibung ist mit der aktuellen Grundlage abgedeckt.

JU: Anpassungen an kantonalen Gesetzen sind nicht auszuschliessen, namentlich im polizeilichen Bereich sowie in Bezug auf den Schutz von Kindern und Erwachsenen. Die entsprechenden Behörden müssten somit direkt informiert werden, damit sie ihr Vorgehen allenfalls koordinieren können und über die erforderliche Zeit verfügen, um die Gesetzesanpassungen betreffend die Regelung der Ausschreibungen von besonders verletzlichen Personen vorzunehmen.

LU: Zur Umsetzung im Kanton Luzern wäre eine Anpassung von § 11 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 (Polizeigesetz; SRL Nr. 350) notwendig, sofern der Polizei die Kompetenz für den Entscheid über einen Eintrag zukommen soll.

2. Besteht die Absicht, das auf europäischer Ebene neu eingeführte Instrument der Ermittlungsanfrage in die kantonale Rechtsordnung zu übernehmen (vgl. Art. 36 Verordnung «SIS Polizei»)?

AG: Ja, diese Absicht besteht. Hierzu muss ebenfalls § 33 PolG des Kantons Aargau entsprechend angepasst werden.

BE: Der operative Nutzen der präventiven Ermittlungsanfrage wird vom Regierungsrat als gering eingestuft, da diese Massnahme sehr selten zur Anwendung gelangen würde. Aus diesem Grund besteht bisher keine konkrete Absicht, die präventive Ermittlungsanfrage im kantonalen Polizeigesetz aufzunehmen. Der Regierungsrat schliesst sich deshalb der Haltung des Bundesrates an, vorerst Erfahrungen aus der Anwendung der verdeckten Registrierung zu sammeln. Im Kanton Bern wird die verdeckte Registrierung erst mit der Einführung des neuen Polizeigesetzes ab 1. Januar 2020 möglich sein.

ZG: Gemäss dem erläuternden Bericht des SEM zu den Vorlagen setzt die Ausschreibung einer Ermittlungsanfrage eine entsprechende landesrechtliche Grundlage voraus. Dabei steht es den Schengen-Staaten frei, die Ermittlungsanfrage landesrechtlich einzuführen. Nachdem das Instrument der Ausschreibung von Ermittlungsanfragen vom Kanton Zug begrüsst wird, wird auch dessen Übernahme in die kantonale Rechtsordnung geprüft.

AR: Zu den aufgeworfenen Fragen kann bemerkt werden, dass vorgesehen ist, die nötigen Anpassungen auf kantonaler Ebene im Zusammenhang mit der Verordnung «SIS Polizei» im Rahmen der sich derzeit in Revision befindlichen Polizeigesetzgebung vorzunehmen.

SH: Ebenso bedürften die «gezielte Kontrolle» und die «Ermittlungsanfrage» einer entsprechenden Regelung. Wir werden die Aufnahme entsprechender Bestimmungen im Rahmen der bevorstehenden Revision des Polizeigesetzes des Kantons Schaffhausen näher zu prüfen haben.

GE: Was die Personen- und Sachfahndungsausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen (Art. 36 der Verordnung «SIS Polizei») zum Zweck der Gefahrenabwehr, das heisst ausserhalb eines Strafverfahrens, betrifft, so ist dies zurzeit in keiner formellen Gesetzesgrundlage vorgesehen, weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene. Deshalb wäre eine kantonale Gesetzesgrundlage, die sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit stützt, für die Übernahme dieser Schengen-Weiterentwicklung nötig.

BS: Diese Entscheidung wurde noch nicht gefällt.