Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
SO bemerkt zudem, dass die kantonalen Behörden, die gemäss E-BGIAA für die Erfassung des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung im ZEMIS zuständig seien, nicht immer im Besitz der notwendigen Informationen seien. ZH weist darauf hin, dass es sich hierbei um Statistiken der Strafbehörden handle, weshalb die Daten im VOSTRA zu erfassen seien, und nicht im ZEMIS. Sollte aber die Erfassung dennoch im ZEMIS vorgesehen sein, erwarten SO, ZH und VKM, dass diese durch das SEM vorgenommen werde.
Dasselbe gilt auch für die Erfassung der begangenen Straftaten nach Artikel 3 Absatz 4bis Buchstabe g E-BGIAA. VKM stellt klar, dass die kantonalen Migrationsbehörden als «ausreisevollziehende Behörden» sich nicht in der Rolle als Verantwortliche einer Strafurteilsstatistik im ZEMIS sehen.
FR fordert, dass Verfügungen über eine Landesverweisung oder der Verzicht auf die Verfügung einer obligatorischen Landesverweisung von den Gerichten im ZEMIS erfasst werden. Es mache keinen Sinn, dass eine strafrechtliche Verurteilung bis zu deren Rechtskraft von einem Migrationsamt überwacht werde, um eine Erfassung im ZEMIS zu Statistikzwecken sicherzustellen. Das Gleiche gelte für den Vermerk von begangenen Straftaten im ZEMIS.
FR schlägt vor, im Gesetz festzulegen, dass die Gerichtsbehörden, die eine Landesverweisung verfügen oder darauf verzichten, alle ihre rechtskräftigen Entscheide direkt dem SEM mitteilen.
Zwangsweise und freiwillige Rückführung (Art. 3 Abs. 4bis Bst. f, h und i E-BGIAA)
TI bezieht sich auf die Benennung der Rückkehr und weist darauf hin, dass zur Vermeidung von Missverständnissen die Begriffe der freiwilligen und der zwangsweisen Rückkehr geändert werden sollten in «begleitete und unbegleitete Rückkehr».
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b BGIAA
Betreffend Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b BGIAA bestehe gemäss AG eine Unklarheit: Die Zugriffsrechte werden dahingehend erweitert, dass die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen kantonalen Behörden die Daten im System erfassen können. Momentan melden die kantonalen Migrationsämter die Landesverweisungen mit einem Formular an VOSTRA und nehmen keine Einträge im ZEMIS vor. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei jedoch unklar, was der Bund genau möchte bzw. wie die konkrete Ausgestaltung sein solle.
Zugriffsrechte für die Landesverweisungen
GE merkt an, dass es weitere technische und logistische Fragen gebe, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugriff und der Erfassung direkt im RIPOL durch die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe dbisBPI.
GE ist der Ansicht, dass die Nutzung des N-SIS wie in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b BPI vorgesehen, eine Überlegung wert sei.