Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Europa. Daher unterstütze die SFH die parlamentarische Initiative Mazzone «Solidarität nicht mehr kriminalisieren». Auch aus diesem Grund sei von einem Einreiseverbot bei Bestrafung nach Artikel 115 ff. AIG abzusehen.
Meldung von Verurteilungen an die Migrationsbehörden
NE begrüsst hingegen, dass bei Personen, die eine Straftat im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht begangen haben oder versucht haben, eine solche Straftat zu begehen (z. B. Verurteilung nach Art. 115 oder 118 AIG), ein Einreiseverbot zu verfügen und im SIS einzugeben ist. Die Justizbehörden müssten dann auf die Pflicht zur Meldung der Verurteilungen an die Migrationsbehörden aufmerksam gemacht werden, damit die Eintragung vorgenommen werden kann (ähnlich wie bei einer Landesverweisung).
Streichung von Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a E-AIG
SP beantragt die Streichung der Möglichkeit eines Einreiseverbots bei Sozialhilfekosten, da dieses diskriminierend sei.
Rückkehrbestätigung
NE begrüsst insbesondere, dass die Kontrollbehörden an der Grenze die Pflicht hätten, in jedem Fall zu bestätigen, wenn eine erfasste Person das Schengen-Territorium verlasse. Dies sei ein hilfreiches Mittel, um den Vollzug der Entscheide kontrollieren zu können.
Erfassung der biometrischen Daten
FR begrüsst die Änderungen, welche die Verordnung «SIS Grenze» mit sich bringe. Betreffend die biometrischen Daten empfiehlt FR, diese an die kantonalen Migrationsbehörden direkt von AFIS aus zu übermitteln. Ansonsten wären die Polizeibehörden mit einem erheblichen Zusatzaufwand konfrontiert.
TI begrüsst die generelle Erfassung der Fingerabdrücke im SIS und die vorgesehene Erfassung der biometrischen Daten im ZEMIS gemäss Artikel 68a Absatz 4 E-AIG.
Automatische Lieferung der biometrischen Daten
SP ist der Meinung, dass bei der Weiterleitung von biometrischen Daten besondere Vorsicht geboten sei. Sie lehnt die Möglichkeit der automatisierten Weiterleitung von biometrischen Daten vom SEM an das SIS ab (Art. 68 Abs. 3 Satz 2 VE-AIG). Bei einer solchen Lieferung sei darüber hinaus der Datensicherheit besondere Beachtung zu schenken.
Datenerfassung zur Verhinderung von Identitätsmissbrauch
TI erachtet die ergänzenden Daten im Zusammenhang mit der Verhinderung von Identitätsmissbrauch gemäss Artikel 47 als sehr hilfreich für die Migrationsbehörden. Diese zusätzlichen Daten würden Abhilfe schaffen, um Täuschungen mittels falscher Identität zu verhindern, insbesondere bei Visa- und Bewilligungsverfahren.