Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
wohl für die zuständigen Migrationsbehörden als auch für die Polizeibehörden. Diese Informationen seien spezifischer und ermöglichten es, die zu treffenden Massnahmen schneller einzuleiten. FDP rechnet mit der Erhöhung der Konsequenz im Vollzug von Rückschaffungen aufgrund der Präzisierung der Datenkategorien bei Einreiseverboten in Verbindung mit deren neu zwingenden Ausschreibung.
Zugriff durch die nationalen Behörden
TI begrüsst die Idee, dass Migrations- und Asylbehörden den erweiterten Zugriff auf SIS erhalten sollen.
GE hält fest, dass die EZV und die kantonalen Polizeibehörden als erste von dieser Weiterentwicklung betroffen sein werden.
Zwingendes Einreiseverbot
TI begrüsst, dass künftig die Verfügung von Einreiseverboten zwingend sei, insbesondere bei Personen, die im Zusammenhang mit Terrorismus unter Verdacht stehen würden. TI erachtet den Katalog in Absatz 2 der zu erfassenden Daten als sinnvoll.
BVGer hat Bemerkungen zur Übernahme der Verordnung «SIS Grenze». Es sei fraglich, dass bei Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, zwingend ein Einreiseverbot zu verfügen sei (siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verordnung «SIS Grenze»), denn bisher war dies eine Kann-Bestimmung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Aus Sicht des BVGer sollte jedes Mal im Einzelfall geprüft werden, ob eine SIS-Ausschreibung verhältnismässig ist und es soll eine individuelle Bewertung vorgenommen werden.
BVGer stellt angesichts der Ausnahmeregelung in Artikel 67 Absatz 5 AIG in Frage, ob es tatsächlich zu einer häufigeren Verhängung von Einreiseverboten kommen werde. Dies werde die künftige Rechtsprechung zeigen.
AG stellt sich bezüglich der Thematik zur zwingenden Verfügung eines Einreiseverbots nach Artikel 67 AIG bei Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Frage, welche Voraussetzungen inskünftig bei einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen müssten, damit der Kanton ein Einreiseverbot beantragen müsse.
HEKS und SFH sind der Meinung, dass bei Artikel 67 AIG kein Anpassungsbedarf bestehe. Artikel 24 der Verordnung «SIS Grenze» genüge und sehe weder eine Erweiterung von Tatbeständen noch eine strengere Handhabe vor. Die Revision sehe eine Verschlechterung der Rechtslage von Migrantinnen vor und werde daher abgelehnt.
SGB, AsyL und SFH sind der Auffassung, dass die zwingende Verfügung von Einreiseverboten neu auch bei Verstoss gegen Artikel 115 oder 118 AIG fatale Folgen für die Mehrheit der Asylsuchenden haben werde. Eine Einreisemöglichkeit solle den Asylsuchenden immer offenbleiben. Deshalb stelle der Wegfall jeglichen Ermessensspielraums bei der Verfügung von Einreiseverboten eine deutliche Verschlechterung dar.
SFH erachtet die neuen Tatbestände für das Einreiseverbot (Art. 115–118 AIG) als nicht notwendig, da sie vom Reformpaket SIS nicht vorgegeben seien und keinen Bezug zu Terrorismus hätten. Der Erlass eines Einreiseverbots sei bei einem Verstoss oder einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits gemäss geltendem Recht möglich (Art. 61 Abs. 2 Bst. a AIG).
SFH kritisiert ausserdem die Praxis der Schweiz. Die Schweiz gehöre mit der Kriminalisierung jeder humanitären Hilfe bei der Einreise oder dem Aufenthalt zu den restriktivsten Staaten in