Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
TI ist hingegen der Ansicht, dass die Vorlage keinen erheblichen Mehraufwand in administrativer oder finanzieller Hinsicht bei den kantonalen Behörden zur Folge haben wird.
Datenschutz
Betreffend die datenschutzrechtlichen Ausführungen zu den drei SIS-Verordnungen verweist ZH auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten.10
SP erachtet die dem SIS zugrunde liegende Sammlung und Weitergabe einer immensen Anzahl von sensitiven Daten als problematisch. SBG und SFH weisen darauf hin, dass ein Augenmerk auf die Wahrung des Datenschutzes zu werfen sei.
SGB und AsyL befürchten ein erhöhtes Missbrauchsrisiko, da eine supranationale Kontrolle über die Datenschutzrechte fehle. SGB und AsyL halten fest, dass insbesondere an die Zugriffsrechte der diversen Akteure besonders hohe Voraussetzungen zu stellen seien und dass der sogenannte Bedarfsfall nicht leichtfertig vermutet werden dürfe. So solle der Zugriff auf jeden einzelnen Datensatz sorgfältig abgewogen werden.
Zuständigkeit für die Erfassung der Daten im SIS
AG wünscht sich betreffend die neuen Erfassungspflichten eine klare Regelung durch den Bund, da in verschiedenen Bereichen neue Pflichten zur Erfassung von Daten zwar statuiert werden, aber nicht festgelegt werde, wer die Erfassung vorzunehmen habe (als Beispiel Verweis auf Art. 68a AIG, Art. 15 Abs. 3 Bst. dbisBPI und Art. 16 Abs. 4 Bst. f und g BPI).
Artikel 15 Absatz 3 BPI (Automatisiertes Polizeifahndungssystem)
TI weist darauf hin, dass die neue Nutzung von RIPOL keine neuen Zuständigkeiten für die Verbreitung der Ausschreibungen gemäss Artikel 15 Absatz 3 für die zuständige Behörde schaffe.
2.3.1 Die Verordnung (EU) 2018/1862 (Verordnung «SIS Polizei»)
AG, FR, GR und SO begrüssen die Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlage zur Nutzung des SIS in Bezug auf die Ausweitung der Ausschreibungskriterien (insbesondere Ausschreibung von vermissten und schutzbedürftigen Personen sowie Personen- und Sachfahndungsausschreibung für Ermittlungsanfragen). FR merkt an, dass diese einen Mehraufwand für die Kantonspolizei verursache, der momentan schwer einzuschätzen sei.
GR und SVP begrüssen die Verordnung «SIS Polizei» sowohl in polizeilicher Hinsicht als auch aus Sicht des Kindesschutzes. GR sieht darin mehr Möglichkeiten für die Polizei, was sich positiv auf ihre Arbeit auswirken dürfte, ohne einen erheblichen Aufwand zu generieren. Ausserdem entspreche für GR und SVP die in der Verordnung enthaltene gezielte, zweck- und verhältnismässige Ausweitung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen einem Bedürfnis des Kindesschutzes.
NE erhofft sich, dass der Mehraufwand einerseits eine konkrete und effiziente Wirkung auf die Fahndungsarbeit im Zusammenhang mit Terrorismusverdächtigen im Schengen-Raum haben und andererseits einen besseren Schutz für Minderjährige und potenzielle Opfer von sexueller Gewalt sicherstellen werde, indem gefährdete Erwachsene und Kinder erfasst werden.
10 https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/17-05-02_sis_ii_opinion_de.pdf (zuletzt besucht am 02.05.2019)