Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Übergangsfrist bei der Umsetzung

GE empfiehlt im Zusammenhang mit dem Mehraufwand, der sich durch die Änderungen ergeben wird, dass eine kurze Beobachtungsperiode von ungefähr sechs Monaten vorgesehen werde. Diese soll die Möglichkeit geben herauszufinden, ob die verlangten zusätzlichen Ressourcen unumgänglich sind.

Zusammenarbeit mit den Gerichtsbehörden

TI und NE bemerken, dass diese Neuerung eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafgerichten und den Polizei- und Migrationsbehörden erfordere, vom Zeitpunkt des Entscheids bis hin zum Vollzug der Verfügung.

GE verweist darauf, dass die Frage der Übermittlung noch geregelt werden müsse, da die Massnahmen gegen Drittstaatsangehörige heute nur auf Anordnung der Gerichte im SIS eingetragen werden könnten.

Artikel 3 Absatz 4bis E-BGIAA

SH, ZH und VKM erläutern, dass die in Artikel 3 Absatz 4bisE-BGIAA vorgesehenen Erfassungspflichten einzig statistischen Zwecken dienen und für die kantonalen Migrationsbehörden keinen Nutzen bringen würden. In diesem Punkt schliesst sich auch AG an und ergänzt, dass es umso wichtiger sei, dass die nötigen Schnittstellen (insbesondere zwischen VOSTRA und ZEMIS) geschaffen werden und der administrative Aufwand möglichst gering gehalten werde. VKM weist darauf hin, dass es für den Fall, dass in Zukunft die kantonalen Migrationsbehörden diese Erfassung im VOSTRA vornehmen sollen, Besprechungen und eine Anpassung der Zugriffsberechtigungen bräuchte.

SH bemerkt zudem, dass die Erfassung von Daten zu Landesverweisen und Straftaten nicht sinnvoll sei, wenn die Strafverfolgungsbehörden diese im ZEMIS erfassen sollten anstatt wie gewohnt im VOSTRA.

TI hingegen findet die Erfassung im ZEMIS nützlich. TI begrüsst aus Effizienzgründen, dass die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige Behörde Zugriff auf ZEMIS erhalten und selber die notwendigen Daten ohne Beteiligung des SEM erfassen können.

Erfassung der Rückkehrentscheide (Art. 3 Abs. 4bis Bst. a E-BGIAA)

NW merkt in Bezug auf Buchstabe a an, dass vermutet werde, es handle sich bei den erwähnten Verfügungen um diejenigen nach Artikel 64a Absatz 1 AIG. Sollte dies zutreffen, sei die Bestimmung dementsprechend anzupassen.

Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und Straftaten (Art. 3 Abs. 4bis Bst. e und g E-BGIAA)

VKM ist – entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht – der Ansicht, dass diese Informationen über die Anwendung der Härtefallklausel (nach Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 49a Abs. 2 MStG) für die kantonalen Migrationsbehörden nicht wichtig seien. Die kantonalen Migrationsbehörden nehmen an, dass die im Gesetzestext für die Erfassung genannte «zuständige Behörde», die kantonalen Migrationsämter selbst sein werden. VKM lehnt jedoch in ihrer Stellungnahme ausdrücklich ab, diese allein der statistischen Auswertung der Urteile der Strafgerichte dienende Aufgabe zu übernehmen.