Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Anhang
Fragen betreffend die SIS Verordnungen mit ausführenden Antworten
SIS Polizei
1. Bedarf es im Hinblick auf die präventive Ausschreibung von schutzbedürftigen Kindern und Erwachsenen (z. B. potenzielle Opfer von Zwangsheirat oder Menschenhandel), wie sie in Artikel 32 der EU-Verordnung «SIS Polizei» vorgesehen ist, einer Anpassung der jeweiligen kantonalen Rechtsordnung?
AG: Ja, § 33 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) des Kantons Aargau muss entsprechend angepasst werden.
BE: Die polizeipräventiven Ausschreibungen sind im kantonalen Polizeigesetz geregelt. Dieses sieht ab 1. Januar 2020 Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen lediglich bei vermissten, entwichenen oder entlaufenen Personen vor. Personen, deren Aufenthalt im Kanton Bern bekannt ist und die aus übergeordneten präventiven Schutzgründen ausgeschrieben werden sollen, kennt das kantonale Recht nicht. Diese Ausschreibungsmöglichkeit müsste deshalb im Polizeigesetz des Kantons ergänzt werden.
ZG: Unserer Einschätzung nach müsste die Möglichkeit zur präventiven Ausschreibung von schutzbedürftigen Kindern und Erwachsenen (wie bereits die verdeckte Registrierung) ins kantonale Polizeirecht aufgenommen werden.
AR: Zu den aufgeworfenen Fragen kann bemerkt werden, dass vorgesehen ist, die nötigen Anpassungen auf kantonaler Ebene im Zusammenhang mit der Verordnung «SIS Polizei» im Rahmen der sich derzeit in Revision befindlichen Polizeigesetzgebung vorzunehmen.
SH: Bezüglich der Frage zur Notwendigkeit einer kantonalen Gesetzesanpassung aufgrund der Verordnung «SIS Polizei» können wir Ihnen mitteilen, dass wir für die Ausschreibung verletzbarer Personen eine genügend bestimmte Gesetzesgrundlage schaffen müssen.
GE: Gegenwärtig befasst sich keine kantonale Bestimmung mit der Problematik der vorsorglichen Ausschreibung von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen. Soweit die Regelung der Ausschreibungen von besonders verletzlichen Personen in den Kompetenzbereich der Kantone fällt (allgemeine Gefahrenabwehr), erfordert die Umsetzung von Artikel 32 der Verordnung «SIS Polizei» tatsächlich Gesetzesänderungen oder gar die Einführung neuer kantonaler Bestimmungen.
BS: Es wird noch abgeklärt, welche Fälle auf kantonaler Ebene unter Artikel 32 der EU-Verordnung «SIS Polizei» zu subsumieren sind. Unter Umständen bedarf es einer entsprechenden kantonalen gesetzlichen Anpassung.
SG: Eine Anpassung der kantonalen Rechtsordnung erscheint uns nicht notwendig.
UR: Die Möglichkeit zur präventiven Ausschreibung von schutzbedürftigen Kindern und Erwachsenen (z. B. potenzielle Opfer von Zwangsheirat oder Menschenhandel), wie sie in Artikel 32 der EU-Verordnung «SIS Polizei» vorgesehen ist, wird ausdrücklich begrüsst. Ebenso begrüssen wir die Aufnahme ins kantonale Polizeirecht, wie das bereits bei der verdeckten Registrierung der Fall ist.
GR: Die kantonale Rechtsordnung benötigt für eine präventive Ausschreibung von schutzbedürftigen Kindern und Erwachsenen keine Anpassung.