Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

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betreffend Interoperabilität. BB

ETIAS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, Europol-Daten sowie des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) nach Artikel 100.

2Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen..

3Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten oder biometrischen Daten.

4Den Behörden nach Absatz 2 werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30 – 33 der Verordnungen (EU) 2019/81737 und (EU) 2019/81838.

4. Abschnitt: Detektor für Mehrfachidentitäten (MID)

Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)

1Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/81739 und (EU) 2019/81840 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.

2Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR gemäss Artikel 110c und im SIS ausgelöst.

3Dazu gleichen der sBMS die Templates und das ESP die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten ab mit den bereits vorhandenen Daten im SIS und im CIR.

4Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/81741 und (EU) 2019/81842, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 der Verordnungen (EU) 2019/81743 und (EU) 2019/81844 erstellt und gespeichert.

Art. 110g Manuelle Verifizierung von Verknüpfungen im MID

1Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten im MID auf die dort gespeicherten Daten zugreifen.

37 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

38 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

39 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

40 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

41 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

42 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

43 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

44 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1