Vorlage BB
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten
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betreffend Interoperabilität. BB
Merkmalsdaten (Templates), die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen-Dublin-Informationssystemen generiert wurden:
a. EES;
b. C-VIS;
c. Eurodac;
d. SIS.
2Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus dem die Daten stammen sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.
3Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.
2. Abschnitt Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)
Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR)
1Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/81726 und (EU) 2019/81827 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen-Dublin-Informationssystemen erfasst sind:
a. EES;
b. ETIAS;
c. C-VIS;
d. Eurodac.
2Der CIR enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus welchem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.
Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation
1Abfragen des CIR können durchgeführt werden zur Identifikation von:
Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlussses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
25 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
26 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1
27 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1