Vorlage BB
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
betreffend Interoperabilität. BB
Art. 104a Sachüberschrift und Abs. 1bis, 2, 3, 3bis, 4 und 5
Zweck und Inhalt des API-Systems sowie Datenbearbeitung
1bisDas API-System enthält die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.
2Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 aus dem API-System abfragen.
3Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.
3bisBesteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 92a Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 abfragen.
4Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.
5Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen:
a. …
Art. 104b Abs. 1
1Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.
14. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 105–107)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 108a
4. Abschnitt: Europäisches Reiseinformations- und –genehmigungssystem (ETIAS)
Art. 108a Abs. 1 Bst. a und Abs. 316
16 Diese Bestimmung ist mit dem Bundesbeschluss EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.