Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

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betreffend Interoperabilität. BB

Gliederungstitel vor Art. 109f

6. Abschnitt: Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr

Gliederungstitel vor Art. 109k

7. Abschnitt: Eurodac

Art. 109k Sachüberschrift

Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac

Bisheriger Art. 111i

Art. 109l

Die in der Datenbank Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht übermittelt werden an:

a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen23 gebunden ist;

b. internationale Organisationen;

c. private Stellen.

Gliederungstitel nach Art. 109l

8. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem

Art. 109m

Bisheriger Art. 110

Gliederungstitel vor Art. 110

14b. Kapitel: Interoperabilität zwischen den Schengen-Dublin-Informationssystemen

1. Abschnitt: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)

Art. 110

1Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81724 und (EU) 2019/81825 enthält die biometrischen

23 Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

24 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-