Vorlage BB
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten
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betreffend Interoperabilität. BB
Gliederungstitel vor Art. 109f
6. Abschnitt: Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr
Gliederungstitel vor Art. 109k
7. Abschnitt: Eurodac
Art. 109k Sachüberschrift
Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac
Bisheriger Art. 111i
Art. 109l
Die in der Datenbank Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht übermittelt werden an:
a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen23 gebunden ist;
b. internationale Organisationen;
c. private Stellen.
Gliederungstitel nach Art. 109l
8. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem
Art. 109m
Bisheriger Art. 110
Gliederungstitel vor Art. 110
14b. Kapitel: Interoperabilität zwischen den Schengen-Dublin-Informationssystemen
1. Abschnitt: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
Art. 110
1Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81724 und (EU) 2019/81825 enthält die biometrischen
23 Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.
24 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-