Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

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betreffend Interoperabilität. BB

lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2Die für die Bearbeitung der Daten zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM und in den Schengen-Dublin-Informationssystemen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und nur erfolgt, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 102c

Bisheriger Art. 105

Art. 102d

Bisheriger Art. 106

Art. 102e

Bisheriger Art. 107

Gliederungstitel vor Art. 103

Aufgehoben

Art. 103

aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 103a

14a. Kapitel: Informationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Einreiseverweigerungen (INAD-System)

Art. 103a Sachüberschrift

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 103b

2. Abschnitt: Einreise- und Ausreisesystem (EES) und automatisierte Grenz-

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