Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

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betreffend Interoperabilität. BB

2Zuständig für die manuelle Verifizierung von Mehrfachidentitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen-Dublin-Informationssystemen nach Artikel 110f Absatz 2 erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

3Die manuelle Verifizierung von Mehrfachidentitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/81745 und (EU) 2019/81846.¨

4Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen-Dublin-Informationssystemen verzeichnet ist, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 32 und 33 der Verordnungen (EU) 2019/81747 und (EU) 2019/81848.

5. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Verantwortung für Datenbearbeitung

Art. 110h Bekanntgabe von Daten aus dem sBMS, dem CIR und dem MID

Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/81749 und (EU) 2019/81850.

Art. 110i Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, dem CIR und

dem MID

Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, CIR und MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/81751 und (EU) 2019/81852.

Gliederungstitel vor Art. 111a

14c. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 111c Abs. 3

3Die Artikel 109l, 111a, und 111d gelten sinngemäss.

Art. 111d Abs. 5

5Aufgehoben

45 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

46 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

47 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

48 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

49 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

50 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

51 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

52 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1