Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

betreffend Interoperabilität. BB

a. Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81728 und (EU) 2019/81829 erfüllt sind;

b. unbekannten Personen im Fall von Unfällen, von Naturkatastrophen und von Gewalttaten.

2Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung oder zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit.

3Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:

a. fedpol;

b. die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden;

c. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

4Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so muss die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten erfolgen.

5Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt dieAbfrage anhand biometrischer Daten.

Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten

1Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen:

a. das SIRENE-Büro: wenn eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;

b. die EZV und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, welches die Personendaten nach den Artikel 16 – 18 der Verordnung (EU) 2017/222630 enthält, vorliegt;

c. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie die EZV und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt;

28 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

29 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1

30 Siehe Fussnoten zu Art. 103b Abs 1