Vorlage BB

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

betreffend Interoperabilität. BB

2Werden Daten im SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR gemäss Artikel 110c AIG und im SIS ausgelöst.

3Dazu gleichen der sBMS die Templates und das ESP die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten ab mit den bereits vorhandenen Daten im SIS und im CIR.

4Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/81771 und (EU) 2019/81872, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 der Verordnungen (EU) 2019/81773 und (EU) 2019/81874 erstellt und gespeichert.

Art. 18d Manuelle Verifizierung von Verknüpfungen im MID

1Die Behörden nach Artikel 100c Absatz 1 AIG können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten im MID auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.

2Zuständig für die manuelle Verifizierung von Mehrfachidentitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen-Dublin-Informationssystemen nach Artikel 2 Buchstabe b erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

3Die manuelle Verifizierung von Mehrfachidentitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen 2019/81775 und (EU) 2019/81876.

4Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen-Dublin-Informationssystemen verzeichnet ist, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 32 und 33 der Verordnungen 2019/81777 und (EU) 2019/81878.

Art. 18e Bekanntgabe von Daten aus dem sBMS, dem CIR und dem MID

Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/81779 und (EU) 2019/81880.

Art. 18f Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, dem CIR und

dem MID

71 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

72 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

73 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

74 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

75 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

76 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

77 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

78 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

79 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1

80 Siehe Fussnoten zu Art. 18a Abs. 1